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Die Veränderung der Grenzen der Oberamtsbezirke, die Bildung neuer
sowie die Zusammenlegung mehrerer Oberamtsbezirke erfolgt durch Geset.
Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer solchen Veränderung
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Amtsverbänden,
vorbehaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden
Klage bei dem Bezirksausschusse. s;» ,,.-.-.
Privatrechtliche Verhältnisse werden durch dergleichen Veränderungen nicht
ührt ·
--Vekändckungen,solchecGrenzen-von-Gemeindebezirken,welche-zugleich
Grenzen von Oberamtsbezirken sind, sowie die Vereinigung eines Grundstüccks,
welches bisher einem Gemeindebezirke nicht angehörte, mit einer in einem anderen
Oberamtsbezirke belegenen Gemeinde, ziehen die Veränderung der betreffenden
Oberamtsbezirksgrenzen, und wo diese mit den Wahlbezirksgrenzen zusammen-
fallen, auch die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach ssh.
Eine jede Veränderung der Grenzen der Oberamtsbezirke ist durch das
Amtsblatt bekannt zu machen. ·
.4Ziffck2.
2. Zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichbungen und Anstalten des
Amtsverbande# nach Maßgabe der für bieselben bestehenden Bestim-
mungen.
8 s· -«§.5At-·s."5«imds6.
»..W·epsichs«ohnespeinendervoxbezeichneten Entschuldigungögkünde weigert,
ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Amtsverbandes zu
übernehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie.
derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter trotz vorhergegangener Auf-
serheun. seitens des Amtsausschusses thatsächlich rascht kann durch Beschluß
Amtsversammlung für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Aus-
übung seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung des
Amtsverbandes für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker
als die übrigen Amtsangehörigen zu den Amtsabgaben herangezogen werden.
Gegen den Beschluß der Amtsversammlung findet innerhalb zwei Wochen
die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. ·--- «
, K. 7.
Di Vertheilung der Amtsabgaben hat nach dem Verhältnisse der auf die
Amtsangehörigen fallenden direkten Staats= und staatlich veränlagten Steuern
einschließlich der nach Abs. 4 dieses Paragraphen von Einkommen bis zu
900 Mark veranlagten und der nach §. Ha für die Abgaben der Forensen,
juristischen Personen und so fort ermittelten Steuersätze und zwar durch Zu-
schläge zu denselben zu erfolgen. « -« v-
Ausgeschlossen von der Heranziehung zu den Amtsabgaben bleibt die Ge-
werbesteuer vom Hausirgewerbe und die Ergänzungssteuer-
Gesth · Samml. 1900. r. 10203.) 43
Veränderung der
Gressen der Oberomts--
beztrke und Blldung
neuer Oberamtsbeglrie.
Derlheilung und Aus-
brinhung der Anus-