235
einzelner Theile des Amtsbezirkes in Gemäßheit des K. 9 oder über solche Gegen-
stände Beschluß gefaßt werden, welche Ausgaben nothwendig machen, die nicht
schon auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Amtsverbandes beruhen, so ist ein
ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlusse, welcher über
#a) den Zweck desselben,
D) die Art der Ausführung,
c) die Summe der zu verwendenden Kosten,
)) die Aufbringungsweise
das Nöthige enthält, von dem Amtsausschuß auszuarbeiten und jedem Mitgliede
mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Amtsversammlung schriftlich zuzustellen.
Die Frist darf bis zu drei Tagen abgekürzt werden, wenn einem Nothstande
vorgebeugt oder abgeholfen werden soll.
§S. 34 Abs. 2.
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Amtsangehörigen
ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung von Grund= oder Kapital-
vermögen des Amtsverbandes bewirkt oder eine Veränderung des festgestellten
Vertheilungsmaßstabes für die Amtsabgaben eingeführt werden soll, ist jedoch
eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich.
sximpe
Der Bezirksausschuß beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über die
Feststellung und den Ersatz von Defekten der Beamten des Amtsverbandes nach
Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844.
Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtswegs, endgültig.
. 39.
Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Amtskasse innerhalb der
ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Amts-
ausschuß einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren und solche mit
seinen Erinnerungen und Bemerkungen der Amtsversanmlung zur Prüfung,
Feststellung und Entlastung vorzulegen und demnächst einen Rechnungsauszug zu
veröffentlichen. Die Amtsversammlung ist befugt, diese Prüfung durch eine
hiermit zu beauftragende Kommission bewirken zu lassen. Eine Abschrift des Fest-
stellungsbeschlusses ist sofort dem Regierungspräsidenten einzureichen.
C. 42.
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maß- unmesdauer und Ver-
gabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur idigong ver Ausfchuf-
Wahl des Nachfolgers fortdauert. 1