Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 259 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 20 — 
Juhalt: Gesed, betreffend die Vermeldung von Doppelbesteuerungen, S. 269. — Geseh über die Für- 
sorgerrziehung Minderiähriger, S. ##4#. — Verfügung des Justizministers, betreffenb die An- 
legung des Grundbuchs für einen Theil bes ezlries des Amtsgerichts Vohl, S. 270. — Bekannat= 
machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch bie Reglerungs. Amtsblähtter publizinen 
londesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 270. 
(Nr. 10209.) Geseh, betreffend die Vermeidung von Doppelbestenerungen. Vom 18. April 1900. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, unter Zustinnnung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie) 
für den Umfang derselben, was folgt: 
S. 1. 
Der nebst dem Schlußprotokolle beigedruckte Vertrag mit der K. K. Oester- 
reichischen Regierung vom 21. Juni 1899 zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen, 
welche sich aus der Anwendung der für das Königreich Preußen beziehungsweise 
für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder geltenden Steuergesetze 
ergeben könnten, wird genehmigt. 
Der Finanzminister ist ermächtigt, mit Bezug auf Personen und Steuer- 
quellen, welche der Steuerhoheit mehrerer Staaten unterliegen, Vereinbarungen 
zu treffen und Anordnungen zu erlassen, durch die ihre Heranziehung zu den 
direkten Staatssteuern unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch 
abweichend von den in Preußen geltenden gesetzlichen Vorschriften geregelt wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 18. April 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Migquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. 
Trefeko. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Tirpitz. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. 
Ocseh- Samml. 1900. (Nr. 10200—10210) 48 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1900.
	        
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