Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Anlage  A.

Seine  Masestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  rc.  und  Apostolischer
  König  von  Ungarn,
Fleitt  von  dem  Wunsche,  Doppelbesteuerungen  zu  beseitigen,  welche  sich  aus  der
nwendung  der  für  das  WWk7ie  beziehungsweise  für  die  im  Reichsrathe
  vertretenen  Königreiche  und  Länder  geltenden  Steuergesetze  ergeben  könmen,
haben  beschlossen,  zu  diesem  Behufe  eine  Konvention  zu  schließen  und  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Dr.  Freiherrn  von  Richthofen,  Allerhöchst  Ihren  wirklichen  Geheimen
  Legationsrath  und  Unterstaatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes,
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  x.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:
den  Herrn  Ladislaus  Szögyény-Marich  von  Magyar-Szögyén
und  Siolgeaegoa  Allerhöchst  Ihren  Kämmerer  und  wirklichen.
Geheimen  Rath  2c.2c.  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter
bei  Seiner  Masestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,
welche,  nachdem  sie  ihre  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
sich  mitgeheit,  über  Folgendes  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Preußische  beziehungsweise  llerreihlche  Sangee  Baze  felle  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln  2  n  Staatssteuern
nur  in  dem  Staate  herangezogen  werden,  m  welchem  fie  —*  Wohnsitz  —
in  Ermangelung  eines  solchen  nur  in  dem  Staate,  in  welchem  fie  sich  aufhalten.

Preußische  beziehungs#weise  Oesterreichische  Staatsangehörige,  welche  in  beiden
Staaten  einen  Wohnsitz  haben,  sollen  nur  in  ihrem  Heimathsstaate  zu  den  direkten
Staatssteuern  herangezogen  werden.

Ein  Wohnsitz  im  Sinne  dieser  Vereinbarung  ist  an  dem  Orte  anzunehmen,
an  welchem  Jemand  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  welche  auf  die
Absicht  der  dauernden  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.

Artikel  2.
Der  Grund-  und  Gebäudebesitz  und  der  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes
sowie  das  aus  diesen  Quellen  herrührende  Einkommen  sollen  nur  in  demjenigen