Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

295

g.  2.

Die  Begünftigung  der  Ratur-Erzeugnisse  aus  eigenthümlichen  Grund-Besitzungen
im  Grenz-Verkehr  (Verordnung  vom  2.  Obtober  1328  F.  1,  Punkt  2)  erstreckt  sich  auch
auf  die  Erzeugnisse  der  Wiesen.

Dagegen  werden  die  Beschränkungen  verbehalten,  welche  in  der  Begönstigung  der
Erzeugnisse  aus  eigenthümlichen  Weinbergen  im  Grenz-Verkehr  im  Allgemeinen  oder
wegen  drtlicher  Verhältnisse  nöthig  oder  räthlich  erachtet  werden.

6.  3.

Die  Weggelds-Freiheit  des  Viehs  im  Grenz-Verkehr  (Verordnung  vom  2.  Sktober
  1328  F.  5)  ist  aufgehoben.  Es  genießt  daher  die  Weggelds-Freiheit  im  Grenz-Verkehre
  nur  noch:

1)  das  Holz,  insoweit  die  in  §.  1,  Punkt  2,  4,  5  und  7  der  Verordnung  über  den
Grenz-Verkehr  vom  2.  Oktober  1328  aufgesührten  Erleichterungen  in  der  Einfuhr
  zur  Anwendung  kommen;

à)  der  Anspann  der  Grenz-Bewohner  bei  ihren  Reisen  für  die  Weg-Strecke  innerhalb
  des  Grenz-Verkehrs-Distriktes.

.  4.

Die  Erleichterungen  im  Grenz-Verkehr  sind  neben  Erfüllung  der  übrigen  Bedin-Zungen
  davon  abhängig,  daß  weder  der  Ort  der  Herkunft  in  dem  einen  Staate,  noch
der  Ort  der  Bestimmung  in  dem  andern  von  der  gemeinschaftlichen  Vereins-Grenze
weiter  als  drei  Stunden  entfernt  ligt.

g.  5.

Die  Zoll=  und  Frei-Scheine,  welche  im  Grenz-Verkehr  von  Joll-Stationen  und
Neben-Zoll-Stationen  ausgestellt  werden,  bei  denen  sich  beine  Zoll-Schuß-Wache  befinder,
  können  von  den  Zoll-Pflichtigen  den  patrouillirenden  Landjägern  der  Zoll-Schus-Wache
  gegen  Empfang  von  Gegenscheinen  zur  Einsendung  übergeben  werden.

g.  6.

Soweit  nicht  vorstehende  Bestimmungen  etwas  Neues  verfuͤgen,  bleibt  die  Verordnung
  vom  2.  Oktober  1828,  den  Grenz-Verkehr  in  Beziehung  auf  das  Zollwesen
betreffend,  in  Kraft.

Stuttgart  den  4.  Mai  1829.  Varnbuͤler.