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g. 2.
Die Begünftigung der Ratur-Erzeugnisse aus eigenthümlichen Grund-Besitzungen
im Grenz-Verkehr (Verordnung vom 2. Obtober 1328 F. 1, Punkt 2) erstreckt sich auch
auf die Erzeugnisse der Wiesen.
Dagegen werden die Beschränkungen verbehalten, welche in der Begönstigung der
Erzeugnisse aus eigenthümlichen Weinbergen im Grenz-Verkehr im Allgemeinen oder
wegen drtlicher Verhältnisse nöthig oder räthlich erachtet werden.
6. 3.
Die Weggelds-Freiheit des Viehs im Grenz-Verkehr (Verordnung vom 2. Sktober
1328 F. 5) ist aufgehoben. Es genießt daher die Weggelds-Freiheit im Grenz-Verkehre
nur noch:
1) das Holz, insoweit die in §. 1, Punkt 2, 4, 5 und 7 der Verordnung über den
Grenz-Verkehr vom 2. Oktober 1328 aufgesührten Erleichterungen in der Einfuhr
zur Anwendung kommen;
à) der Anspann der Grenz-Bewohner bei ihren Reisen für die Weg-Strecke innerhalb
des Grenz-Verkehrs-Distriktes.
. 4.
Die Erleichterungen im Grenz-Verkehr sind neben Erfüllung der übrigen Bedin-Zungen
davon abhängig, daß weder der Ort der Herkunft in dem einen Staate, noch
der Ort der Bestimmung in dem andern von der gemeinschaftlichen Vereins-Grenze
weiter als drei Stunden entfernt ligt.
g. 5.
Die Zoll= und Frei-Scheine, welche im Grenz-Verkehr von Joll-Stationen und
Neben-Zoll-Stationen ausgestellt werden, bei denen sich beine Zoll-Schuß-Wache befinder,
können von den Zoll-Pflichtigen den patrouillirenden Landjägern der Zoll-Schus-Wache
gegen Empfang von Gegenscheinen zur Einsendung übergeben werden.
g. 6.
Soweit nicht vorstehende Bestimmungen etwas Neues verfuͤgen, bleibt die Verordnung
vom 2. Oktober 1828, den Grenz-Verkehr in Beziehung auf das Zollwesen
betreffend, in Kraft.
Stuttgart den 4. Mai 1829. Varnbuͤler.