Die Sicherheltshypothek. §. 3. 135
eines einzelnen Falles ein maßgebender Gegengrund
folgen ).
Alle Hypotheken für Forderungen von unbestimmtem
Betrage mit bloßer Summenbegrenzung
werden unter der Bezeichnung Kautions= oder
Sicherheitshypothek zusammengefaßt?). Dieser
4) Bei der Berathung des Hyp.-Ges. in der zweiten
Kammer äußerte sich ein Abgeordneter dahin: „Eventuelle
Forderungen, die erst von gewissen Ereignissen,
von Hoffnungen und Erwartungen abhängen z. B.
der Anfall einer Erbschaft, eines Legates sind gar
keine Forderungen. Die Jufkription einer Hypothek
für nichteristirende Forderungen ist undenkbar.“ (Verhandlungen
der zweiten Kammer v. J. 1822 Bod. III
S. 316). Diese Bemerkung darf an der im Tert
vertretenen Ansicht nicht irre machen. Abgesehen da-580
spricht sich ganz allgemein für die Statthaftigkeit
einer hypothekarischen Versicherung von „eventuellen“
Forderungen aus. Achnlich Lehner im
Lehrb. des bayer. HR's. Bd. 1 §F. 12 und im Lehrb.
der bayer. Hyp.-Amts-Ordn. §. 80. — Der bayer.
Entwurf eines Sachenrechtes läßt Art. 351 die
Pfandbestellung für bedingte, befristete und zukünftige
Schulden zu. In den Motiven S. 104 heißt es:
„der Entwurf gestattet im Einklange mit anderen
neueren Gesetzgebungen, daß ein Pfand auch für
solche Schuldverhältnisse, welche erst als künftig zu
begründende in Aussicht genommen sind, rechtsgültig
bestellt werden“ (z. B. für ein verabredetes Darlehen).
Der preuß. Entwurf eines Gesetzes Über Grundeigenthum
und Hypothekenrecht v. J. 1868 8. 24
(letzt §. 19) nennt Kautionshypotheken die Ein-