Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

Die  Sicherheltshypothek.  §.  3.  135

eines  einzelnen  Falles  ein  maßgebender  Gegengrund
folgen  ).

Alle  Hypotheken  für  Forderungen  von  unbestimmtem
  Betrage  mit  bloßer  Summenbegrenzung
werden  unter  der  Bezeichnung  Kautions=  oder
Sicherheitshypothek  zusammengefaßt?).  Dieser

4)  Bei  der  Berathung  des  Hyp.-Ges.  in  der  zweiten

Kammer  äußerte  sich  ein  Abgeordneter  dahin:  „Eventuelle
  Forderungen,  die  erst  von  gewissen  Ereignissen,
von  Hoffnungen  und  Erwartungen  abhängen  z.  B.
der  Anfall  einer  Erbschaft,  eines  Legates  sind  gar
keine  Forderungen.  Die  Jufkription  einer  Hypothek
für  nichteristirende  Forderungen  ist  undenkbar.“  (Verhandlungen
  der  zweiten  Kammer  v.  J.  1822  Bod.  III
S.  316).  Diese  Bemerkung  darf  an  der  im  Tert
vertretenen  Ansicht  nicht  irre  machen.  Abgesehen  da-580

  spricht  sich  ganz  allgemein  für  die  Statthaftigkeit
  einer  hypothekarischen  Versicherung  von  „eventuellen“
  Forderungen  aus.  Achnlich  Lehner  im
Lehrb.  des  bayer.  HR's.  Bd.  1  §F.  12  und  im  Lehrb.
der  bayer.  Hyp.-Amts-Ordn.  §.  80.  —  Der  bayer.
Entwurf  eines  Sachenrechtes  läßt  Art.  351  die
Pfandbestellung  für  bedingte,  befristete  und  zukünftige
Schulden  zu.  In  den  Motiven  S.  104  heißt  es:
„der  Entwurf  gestattet  im  Einklange  mit  anderen
neueren  Gesetzgebungen,  daß  ein  Pfand  auch  für
solche  Schuldverhältnisse,  welche  erst  als  künftig  zu
begründende  in  Aussicht  genommen  sind,  rechtsgültig
bestellt  werden“  (z.  B.  für  ein  verabredetes  Darlehen).


Der  preuß.  Entwurf  eines  Gesetzes  Über  Grundeigenthum
  und  Hypothekenrecht  v.  J.  1868  8.  24
(letzt  §.  19)  nennt  Kautionshypotheken  die  Ein-