Anlage.
Dertrag,
betreffend
die Vereinigung der Landgemeinde Gaarden im Kreise Plön
mit der Stadt Kiel.
Zwischen der Stadt Kiel einerseits und der Gemeinde Gaarden, Kreis Plön,
andererseits ist auf Grund Beschlusses der städtischen Kollegien zu Kiel vom
7. September 1900 beziehungsweise der Gemeindevertretung zu Gaarden vom
4. September 1900 folgender Vertrag abgeschlossen und urkundlich vollzogen
worden.
S. 1.
Die Landgemeinde Gaarden wird vom 1. April 1901 an von dem Kreise
Plön getrennt und unter den nachfolgenden Bedingungen mit der Stadt Kiel
vereinigt.
Die Angehörigen der beiden bisher getrennten Gemeinden werden vom
Tage der Vereinigung an rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten
sowie rücksichtlich der Theilnahme an den beiderseitigen Kommunalanstalten ein-
ander grundsätzlich gleichgestellt. Ob und wann die Uebertragung städtischer Ein-
richtungen auf Gaarden stattfinden soll, unterliegt in jedem einzelnen Falle der
pflichtmäßigen Beschlußfassung der Stadtkollegien, unter gewissenhafter Abwägung
der Interessen auch der eingemeindeten Bevölkerung.
S. 2.
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden übernehmen die Ge-
meindebehörden der Stadt Kiel in Gaarden die Verwaltung der Gemeinde-
Angelegenheiten sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staatlichen Ob-
liegenheiten.
Die Gemeindebehörden Kiels treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten
ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische oder sonstige Bestimmungen oder durch
besondere Rechtstitel den Gemeindebehörden zu Gaarden zustehen oder obliegen,
soweit nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt wird.