Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Anlage. 
Dertrag, 
betreffend 
die Vereinigung der Landgemeinde Gaarden im Kreise Plön 
mit der Stadt Kiel. 
  
Zwischen der Stadt Kiel einerseits und der Gemeinde Gaarden, Kreis Plön, 
andererseits ist auf Grund Beschlusses der städtischen Kollegien zu Kiel vom 
7. September 1900 beziehungsweise der Gemeindevertretung zu Gaarden vom 
4. September 1900 folgender Vertrag abgeschlossen und urkundlich vollzogen 
worden. 
S. 1. 
Die Landgemeinde Gaarden wird vom 1. April 1901 an von dem Kreise 
Plön getrennt und unter den nachfolgenden Bedingungen mit der Stadt Kiel 
vereinigt. 
Die Angehörigen der beiden bisher getrennten Gemeinden werden vom 
Tage der Vereinigung an rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten 
sowie rücksichtlich der Theilnahme an den beiderseitigen Kommunalanstalten ein- 
ander grundsätzlich gleichgestellt. Ob und wann die Uebertragung städtischer Ein- 
richtungen auf Gaarden stattfinden soll, unterliegt in jedem einzelnen Falle der 
pflichtmäßigen Beschlußfassung der Stadtkollegien, unter gewissenhafter Abwägung 
der Interessen auch der eingemeindeten Bevölkerung. 
S. 2. 
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden übernehmen die Ge- 
meindebehörden der Stadt Kiel in Gaarden die Verwaltung der Gemeinde- 
Angelegenheiten sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staatlichen Ob- 
liegenheiten. 
Die Gemeindebehörden Kiels treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten 
ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische oder sonstige Bestimmungen oder durch 
besondere Rechtstitel den Gemeindebehörden zu Gaarden zustehen oder obliegen, 
soweit nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt wird.
	        
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