Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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86.

Durch  das  Orksstatut  kaun  den  Vorstehern  von  Korporationen,  Vereinen
und  geschlossenen  Gesellschaften  aufgegeben  werden,  solche  Mitglieder,  welche  einem
Verbote  der  im  §  4  gedachten  Art  unterstehen,  von  denjenigen  durch  erstere  benutzten
Räumlichkeiten  auszuschließen,  in  denen  Speisen  und  Getränke  gegen  Entgelt  verabreicht,
  oder  Tanzlustbarkeilen  oder  sonstige  gesellige  Vergnügungen  abgehalten
werden.

60.

Gegen  das  in  Gemäßheit  des  8  4  erlassene  Verbot  kann  der  Betroffene
mit  aufschiebender  Wirkung  Beschwerde  erheben;  über  die  Beschwerde  entscheidet,
wenn  das  Verbot  oder  die  Anordnung  von  einem  Stadtgemeindevorstand  ausgegangen
  ist,  die  Aufsichtsbehörde  über  städtische  Gemeindeverwaltung,  im  übrigen  das
Fürstliche  Landratsamt.

Einc  weitere  Beschwerde  findet  nicht  statt.

8  10.
·  chUebertretungciuechrbotcsderint§4  gedachten  Art  kann  mit  Haft
bis  zu  14  Tagen,  die  Nichterfüllung  der  in  S§  7  und  8  gedachten  Verpflichtungen
mit  einer  im  Falle  der  Unbeibringlichkeit  in  Haft  bis  zu  einer  Woche  umzuwandelnden
  Geldstrafe  bedroht  werden.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beifügen  lassen.

Gegeben  Schloß  Osterstein,  den  10.  März  1910.

(L  s8)  Ce)  Heinrich  XXVII.
(ggea)  v.  Meding.