Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

g. 3. 
Die in Kiel bestehenden Ortsstatute, Regulative, Polizeiverordnungen, 
die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Kiel geltenden Gemeinde- 
beschlüsse und die über die Besoldung der städtischen Beamten und Lehrer 
geltenden Normal-Etats, soweit sie nicht eine beschränkte örtliche Gültigkeit vor- 
schreiben, erhalten in Gaarden Wirksamkeit, sofern nicht in diesem Vertrag, 
insbesondere durch den Schlußabsatz des §. 1, etwas Abweichendes bestimmt ist. 
Die städtischen Behörden zu Kiel haben die erforderlichen Anordnungen 
zum Zwecke der Einführung der Kieler Ortsstatute und Gemeindebeschlüsse in 
Gaarden zu treffen. 
Von dem Tage der Einführung an verlieren die entsprechenden Statuten 
und Gemeindebeschlüsse von Gaarden ihre Geltung. 
G. 4. 
Die Lahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu Kiel wird 
mit dem 1. April 1901 von 24 auf 30 erhöht, von denen 3 für die Dauer ihrer 
bis zum Jahre 1907 währenden Wahlperiode in dem bisherigen Gemeindebezirke 
Gaarden ihre Wohnung haben miissen. 
Diese 3 Stadtverordneten werden von der Gemeindevertretung in Gaarden 
aus ihrer Mitte noch vor der Eingemeindung nach Maßgabe der 59. 76 bis 83 
der Landgemeindeordnung vom 4. Juli 1892 gewählt. 
Scheidet einer von ihnen — sei es durch Aufgabe seiner Wohnung in 
Gaarden oder aus einem anderen Grunde — vor der regelmäßigen Ergänzungs- 
wahl aus der Stadtverordnetenversammlung aus, so ist die Ersatzwahl nach den 
allgemeinen Vorschriften für die Wahl der Kieler Stadtverordneten, jedoch unter 
Beschränkung der Wählbarkeit auf die im ehemaligen Gemeindebezirke Gaarden 
wohnhaften Bürger vorzunehmen. 
Von den zur Zeit der Kieler Stadtverordnetenversammlung angehörigen 
Mitgliedern scheiden bis zum Jahre 1906 einschließlich jährlich 4 aus; im Jahre 1907 
scheiden die 6 mit dem 1. April 1901 seit der Eingemeindung hinzugetretenen 
aus; vom Jahre 1908 an regelmäßig je 5 nach der gesetzlichen Reihenfolge. 
Vom Jahre 1907 an erfolgen die Wahlen durchweg nach den allgemeinen 
Vorschriften über die Wählbarkeit. 
S. 5. 
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden tritt in Gaarden mit 
den im §. 6 näher dargelegten Ausnahmen dieselbe Kommunalbesteuerung, wie 
sie in Kiel besteht, ein; es werden ferner sofort von diesem Zeitpunkt an in 
Gaarden die gleichen kommunalen Abgaben und Gebühren) z. B. Schulgeld, wie 
in Kiel erhoben. 
Dagegen treten, gleichfalls mit den im §. 6 festgesetzten Ausnahmen, die 
jetzt in Gaarden geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung und 
das Abgabenwesen außer Kraft. 
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