Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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mit Einschluß sämmtlicher berührten Straßenzüge, jedoch mit 
Ausschluß der Brückenstraße und des Deutschherrenkai, 
umfaßt wird, mit Einschluß der in den Klammern bezeichneten Nummern, 
am 1. Mai 1901 beginnen soll. 
Berlin, den 26. März 1901. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
(Nr. 10272.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil der Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Herborn, Wallmerod, Braubach, 
Sankt Goarshausen und Langenschwalbach. Vom 27. März 1901. 
A# Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der 
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. De- 
zember 1899 (Gesetz Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur 
Anmeldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene 
Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Idstein gehörige Gemeinde Ober- 
auroff, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Herborn gehörige Gemeinde 
Guntersdorf, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wallmerod gehörige Gemeinde 
Kuhnhöfen, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Braubach gehörige Gemeinde 
Kehlbach, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Sankt Goarshausen gehörige Ge- 
meinde Lautert, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Langenschwalbach gehörige Gemeinde 
Adolfseck 
am 1. Mai 1901 beginnen soll. 
Berlin, den 27. März 1901. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
 
	        
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