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Artikel II.
Zu dem Ende wird auf dieser Strecke die Hoheitsgrenze in westlicher
Richtung verschoben und fortan durch eine mittelst 4 Grenzsteine in folgender
Weise zu markirende Linie gebildet:
1. der südlichste Grenzstein soll in der geraden Verlängerung einer von
der Thurmspitze der Bosauer Kirche über den südlichsten Grenzstein der
bisherigen Hoheitsgrenze gezogenen Linie liegen, von letzterem 94/2% m
entferntz
2. der in nördlicher Richtung folgende zweite Grenzstein soll auf der nach
Westen vorspringenden Biegung der in Folge der Senkung des Wasser-
spiegels entstandenen Insel „Langes Warder“ und in einer von dem
südlichsten neuen Grenzsteine (Ziffer 1) auf die Thurmspitze der Stadt-
kirche in Plön gezogenen geraden Linie liegen, von dem südlichsten
neuen Grenzsteine (Ziffer 1) 408/1 m entferntz;
3. der in nördlicher Richtung darauf folgende dritte Grenzstein soll auf
dem westlichsten Punkte der an dem Bischofswarder in Folge der
Senkung des Wasserspiegels trocken gelegten Fläche, und zwar in einer
von dem unter Ziffer 2 beschriebenen Grenzstein auf die Thurmspitze
der biologischen Station in Plön gezogenen geraden Linie liegen, von
dem unter Ziffer 2 beschriebenen Grenzsteine 541,7 m, von dem auf
dem Bischofswarder befindlichen Dreieckspunkte Nr. 502 — 1416 m
entfernt; die Direktion vom Dreieckspunkte Nr. 502 auf den Grenz-
stein wird durch zwei in Abständen von 40 und 80 m vom Dreiecks-
punkte Nr. 502 einzugrabende größere Steine markirt;
4. der vierte und nördlichste Grenzstein soll auf dem westlichsten Vor-
sprunge des in Folge der Senkung des Wasserspiegels an der „Hintersten
Wade“ trocken gelegten Areals liegen, von dem unter Ziffer 3 be-
schriebenen Grenzsteine 1 000/1 m entfernt und wird festgelegt durch die
nach dem Polygonpunkte 76 gemessene Entfernung von 212/5 m; die
Direktion vom Polygonpunkte 76 auf den vierten und nördlichsten
Grenzstein wird durch zwei in Abständen 60 und 120 m vom Polygon=
punkte 76 einzugrabende größere Steine markirt.
Artikel III.
An der von diesen 4 Grenzsteinen nicht eingeschlossenen Uferstrecke des
Fürstenthums Lübeck am Großen Plöner See und an dem einen Theil desselben
bildenden Vierer See ist nach wie vor der Wasserspiegel die Hoheitsgrenze, so
daß die daselbst trocken gelegten Seebodenflächen zum Großherzoglich Oldenbur-
gischen Staatsgebiete gehören.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird diese trocken gelegten
Seebodenflächen, soweit sie an Privatgrundstucke grenzen, den Besitzern derselben
auf deren Wunsch und nach einem von ihr aufzustellenden Plane unentgeltlich
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