Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

— 103 — 
Artikel II. 
Zu dem Ende wird auf dieser Strecke die Hoheitsgrenze in westlicher 
Richtung verschoben und fortan durch eine mittelst 4 Grenzsteine in folgender 
Weise zu markirende Linie gebildet: 
1. der südlichste Grenzstein soll in der geraden Verlängerung einer von 
der Thurmspitze der Bosauer Kirche über den südlichsten Grenzstein der 
bisherigen Hoheitsgrenze gezogenen Linie liegen, von letzterem 94/2% m 
entferntz 
2. der in nördlicher Richtung folgende zweite Grenzstein soll auf der nach 
Westen vorspringenden Biegung der in Folge der Senkung des Wasser- 
spiegels entstandenen Insel „Langes Warder“ und in einer von dem 
südlichsten neuen Grenzsteine (Ziffer 1) auf die Thurmspitze der Stadt- 
kirche in Plön gezogenen geraden Linie liegen, von dem südlichsten 
neuen Grenzsteine (Ziffer 1) 408/1 m entferntz; 
3. der in nördlicher Richtung darauf folgende dritte Grenzstein soll auf 
dem westlichsten Punkte der an dem Bischofswarder in Folge der 
Senkung des Wasserspiegels trocken gelegten Fläche, und zwar in einer 
von dem unter Ziffer 2 beschriebenen Grenzstein auf die Thurmspitze 
der biologischen Station in Plön gezogenen geraden Linie liegen, von 
dem unter Ziffer 2 beschriebenen Grenzsteine 541,7 m, von dem auf 
dem Bischofswarder befindlichen Dreieckspunkte Nr. 502 — 1416 m 
entfernt; die Direktion vom Dreieckspunkte Nr. 502 auf den Grenz- 
stein wird durch zwei in Abständen von 40 und 80 m vom Dreiecks- 
punkte Nr. 502 einzugrabende größere Steine markirt; 
4. der vierte und nördlichste Grenzstein soll auf dem westlichsten Vor- 
sprunge des in Folge der Senkung des Wasserspiegels an der „Hintersten 
Wade“ trocken gelegten Areals liegen, von dem unter Ziffer 3 be- 
schriebenen Grenzsteine 1 000/1 m entfernt und wird festgelegt durch die 
nach dem Polygonpunkte 76 gemessene Entfernung von 212/5 m; die 
Direktion vom Polygonpunkte 76 auf den vierten und nördlichsten 
Grenzstein wird durch zwei in Abständen 60 und 120 m vom Polygon= 
punkte 76 einzugrabende größere Steine markirt. 
Artikel III. 
An der von diesen 4 Grenzsteinen nicht eingeschlossenen Uferstrecke des 
Fürstenthums Lübeck am Großen Plöner See und an dem einen Theil desselben 
bildenden Vierer See ist nach wie vor der Wasserspiegel die Hoheitsgrenze, so 
daß die daselbst trocken gelegten Seebodenflächen zum Großherzoglich Oldenbur- 
gischen Staatsgebiete gehören. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird diese trocken gelegten 
Seebodenflächen, soweit sie an Privatgrundstucke grenzen, den Besitzern derselben 
auf deren Wunsch und nach einem von ihr aufzustellenden Plane unentgeltlich 
19“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.