Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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gesetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen 
Gebiete sie entstanden sind. 
Die gegen die Eisenbahngesellschaften rechtskräftig ergehenden Entscheidungen 
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen 
ohne Weiteres gegen dieselben ebenso vollstreckbar sein, wie wenn sie in Preußen 
einen Sitz hätten. 
Die Königlich Bayerische Regierung verpflichtet Sich, Verfügungen der 
Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf deren 
Ersuchen ohne Weiteres dem Vorstande der Eisenbahngesellschaften zustellen 
zu lassen. · 
Artikel 10. 
Jede der Regierungen behält Sich vor, die in Ihr Gebiet fallenden 
Bahnstrecken der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze, insbesondere der 
Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu unterziehen. 
Zum Zwecke der Besteuerung in Preußen wird als Anlagekapital oder 
als Reinertrag der aus dem Verhältnisse der Länge der in jedes Staatsgebiet 
fallenden Bahnstrecken zur Länge der ganzen Bahn Münster a. St.—Scheidt 
sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des jährlichen Reinertrags ange- 
nommen. Die Steuererhebung geschieht alljährlich postmumerandeo und zwar 
zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar 
beginnende Rechnungsjahr. 
Die Königlich Bayerische Regierung wird der Königlich Preußischen 
Regierung die Berechnung des Reinertrags der Bahn alljährlich und zwar 
spätestens fünf Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mittheilen und die 
Abführung der Abgabe an die von der Königlich Preußischen Regierung zu be- 
zeichnende Kasse anordnen. « 
Artikel 11. 
Die Genehmigung der Tarife sowie der Fahrpläne bleibt der Königlich 
Bayerischen Regierung, und zwar für die in Königlich Preußischem Gebiete be- 
legenen Strecken im Einverständnisse mit der Königlich Preußischen Regierung, 
vorbehalten. Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll hinsichtlich der 
Beförderungspreise sowohl, als der Zeit der Abfertigung ein Unterschied nicht 
gemacht werden. 
Artikel 12. 
Gegenüber der Reichspostverwaltung sind die Eisenbahngesellschaften inner- 
halb des Preußischen Staatsgebiets den Bestimmungen des Gesetzes vom 
20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) und den dazu ergangenen oder 
künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Abänderungen unterworfen. 
Artikel 13. 
Gegenüber der Reichstelegraphenverwaltung finden bezüglich der auf 
Preußischem Staatsgebiete belegenen Strecken die bereits erlassenen oder künftig
	        
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