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gesetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen
Gebiete sie entstanden sind.
Die gegen die Eisenbahngesellschaften rechtskräftig ergehenden Entscheidungen
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen
ohne Weiteres gegen dieselben ebenso vollstreckbar sein, wie wenn sie in Preußen
einen Sitz hätten.
Die Königlich Bayerische Regierung verpflichtet Sich, Verfügungen der
Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf deren
Ersuchen ohne Weiteres dem Vorstande der Eisenbahngesellschaften zustellen
zu lassen. ·
Artikel 10.
Jede der Regierungen behält Sich vor, die in Ihr Gebiet fallenden
Bahnstrecken der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze, insbesondere der
Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu unterziehen.
Zum Zwecke der Besteuerung in Preußen wird als Anlagekapital oder
als Reinertrag der aus dem Verhältnisse der Länge der in jedes Staatsgebiet
fallenden Bahnstrecken zur Länge der ganzen Bahn Münster a. St.—Scheidt
sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des jährlichen Reinertrags ange-
nommen. Die Steuererhebung geschieht alljährlich postmumerandeo und zwar
zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar
beginnende Rechnungsjahr.
Die Königlich Bayerische Regierung wird der Königlich Preußischen
Regierung die Berechnung des Reinertrags der Bahn alljährlich und zwar
spätestens fünf Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mittheilen und die
Abführung der Abgabe an die von der Königlich Preußischen Regierung zu be-
zeichnende Kasse anordnen. «
Artikel 11.
Die Genehmigung der Tarife sowie der Fahrpläne bleibt der Königlich
Bayerischen Regierung, und zwar für die in Königlich Preußischem Gebiete be-
legenen Strecken im Einverständnisse mit der Königlich Preußischen Regierung,
vorbehalten. Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll hinsichtlich der
Beförderungspreise sowohl, als der Zeit der Abfertigung ein Unterschied nicht
gemacht werden.
Artikel 12.
Gegenüber der Reichspostverwaltung sind die Eisenbahngesellschaften inner-
halb des Preußischen Staatsgebiets den Bestimmungen des Gesetzes vom
20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) und den dazu ergangenen oder
künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Abänderungen unterworfen.
Artikel 13.
Gegenüber der Reichstelegraphenverwaltung finden bezüglich der auf
Preußischem Staatsgebiete belegenen Strecken die bereits erlassenen oder künftig