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Anlage.
Vertrag.
Zwischen der Stadt Crefeld, vertreten durch den Ober-Bürgermeister Küper, dieser
handelnd auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zu Crefeld
vom 22. Dezember 1899, und der Landgemeinde und Bürgermeisterei Linn, ver-
treten durch den Bürgermeister Hübner, letzterer handelnd auf Grund des Be-
schlusses des Gemeinderaths zu Linn vom 25. Juli, der Erklärung desselben
Gemeinderaths vom 27. Dezember 1899 und des Beschlusses des Kreisausschusses
für den Landkreis Crefeld vom 28. Dezember 1899, ist heute nachstehender
Vertrag abgeschlossen und urkundlich vollzogen worden.“
K. 1.
Die beiden Gemeinden Crefeld und Linn treten zu einer einzigen unter
einer Verwaltung stehenden Stadtgemeinde Crefeld zusammen. Es werden mithin
alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes, soweit nachstehend nicht etwas Ab-
weichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der
Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beider-
seitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt. Der bisberige Bezirk der Bürger-
meisterei Linn erhält nach der Eingemeindung die Bezeichnung „Crefeld-Linn.
8. 2.
Das sämmtliche Vermögen beider Gemeinden wird bei der kommunalen
Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen Ganzen verschmolzen.
Die erweiterte Stadtgemeinde tritt somit in alle privatrechtlichen Befugnisse und
Verbindlichkeiten der Gemeinde Linn als deren Nachfolgerin ein.
9.
Mit dem Tage der Vereinigung ubernimmt die Stadtverwaltung von
Crefeld die Verwaltung der Gemeind cangileegenheiten in der Bürgermeisterei
Linn sowie die dem Gemeindevorstande daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegen=
heiten. Die Stadtverwaltung Crefeld tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten
ein, welche nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Gemeinde-
verwaltung von Linn zustehen beziehungsweise obliegen.
C. 4.
Die in Crefeld bestebenden Einrichtungen des Gemeindewesens, sowie die
daselbst geltenden Ortsstatute, Reglements, Gemeindebeschlüsse und Polizeiver-
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