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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 19. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung von Amtsgerichtsbezirken, S. 1290. — Bekanntmachung der
nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. 130.
(Fr. 10283.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Amtsgerichtsbezirken. Vom 24. Mai 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
G. 1.
In Abänderung der Verordnung vom 5. Juli 1879 (Gesetz-Samul.
S. 393) werden zugelegt:
1. der Gemeindebezirk Tschernow aus dem Amtsbezirke Tschernow, Kreis
West-Sternberg, unter Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Drossen,
dem Amtsgerichte zu Sonnenburg;
. der Gutsbezirk Czeslawitz und die Gemeindebezirke Grünheim, Grabowo,
Tomschütz und Jeziorki aus dem Polizeidistrikte Gollantsch, Kreis
Wongrowitz, unter Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Erxin, dem
Amtsgerichte zu Margonin;
3. die früher zu den Gutsbezirken Oberförsterei Oberzell und Oberförsterei
Sterbfritz gehörigen Theile des Gutsbezirkes Ramholz, Kreis Schlüchtern,
unter Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Schwarzenfels, dem
Amtsgerichte zu Schlüchkern;
4. die Bürgermeisterei Friesenhagen und der rechts der Sieg belegene
Theil der Bürgermeisterei Wissen, Kreis Altenkirchen, unter Abtrennung
von dem Amtsgerichte zu Waldbroel, dem Amtzgerichte zu Wissen,
sowie die Gemeinden Steineroth, Kausen, Molzhain, Dickendorf,
Elkenroth und Elben in der Bürgermeisterei Gebhardshain, Kreis
Altenkirchen, unter Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Wissen, dem
Amtsgerichte zu Kirchen.
Gesetz Samml. 1901. (Nr. 10283.) 26
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Ausgegeben zu Berlin den 3. Juni 1901.