Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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2.  Zu  §  18.

Hinter  Absatz  (2.)  ist  als  Absatz  (3.)  hinzuzufügen:
„Soweit  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung  die
Besetzung  der  Stellen  durch  Organe  der  Versicherungsanstalten  selbst  erfolgt,
ist  in  den  vorstehenden  Fällen  das  Reichsversicherungsamt  (Landesversicherungsamt)

  zuständig.“
Berlin,  den  13.  April  1912.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Lewald.

Nr.  35114  21.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Kreisgemeinde
Oberfranken  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
2500  000  Mark,  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500  und  200  KK  in  den

Verkehr  bringe.
München,  den  21.  Mai  1912.

J.  A.
Ministerialdirektor  Henle.

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Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  21.  April  1912  dem  K.  Sachsischen
Hofrat,  Generalmusikdirektor  Ernst  Edlen

 

von  Schuch  in  Dresden  das  Großkomturkreuz
  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  und

unterm  7.  Mai  1912  dem  Zimmerwart
Franz  Hartmann  in  Aschaffenburg  das
Luitpoldkreuz

zu  verleihen.