Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

S. 12. 
Die im F. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, Jau die erledigten 
Pfarrstellen sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von 1 vom Hundert des 
Diensteinkommens beziehungsweise des Ruhegehalts, welches 5ê ie beziehen, an die 
Bezirkssynodalkasse zu leisten. Derselbe ist von dem durch 100 Mark theilbaren 
Gesammtbetrage jenes Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den 
ersten Tagen jedes Kalendervierteljahrs portofrei einzuzahlen. 
In den Ruhestand getretene Geistliche, welche weder verheirathet oder ver- 
wittwet sind, noch Kinder unter 18 Jahren besitzen, sind von vorstehender Ver- 
pflichtung von dem Zeitpunkt ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen 
zusammentreffen. 
. 13. 
Soweit eine Nachzahlung (I. 11 lit. c) bei dem Ableben des Geistlichen 
oder Emeriten für die gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist und auch von 
der Wittwe beziehungsweise den Waisen nicht binnen sechs Monaten nach dem 
Ableben bewirkt wird, hat die Deckung des Fehlbetrags durch Kürzung des 
Wittwengeldes und, wenn eine Wittwe nicht vorhanden ist, durch Kurzung des 
Waisengeldes zu erfolgen. Diese Kürzung darf bei einem Wittwengelde bis zu 
700 Mark einschließlich den Betrag von 100 Mark jährlich, bei einem höheren 
Wittwengelde den Betrag von 200 Mark jährlich, bei dem Waisengelde den 
Betrag von 50 Mark jährlich, für jedes Kind berechnet, im Falle des F. 5 den 
Betrag von 250 Mark jährlich, nicht übersteigen. 
K. 14. 
Reichen die dem Pfarr-Wittwen= und Waisenfonds durch das Gesetz 
zur Verfügung gestellten Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht aus, 
so ist der Vorstand unter Mitwirkung des Verwaltungsausschusses ermächtigt, 
für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren das Wittwengeld derjenigen 
Wittwen bis zur Hälfte zu ermäßigen, welchen mit Rücksicht auf das geistliche 
Amt des verstorbenen Geistlichen oder Emeriten dauernde Bezüge aus anderen 
als privatrechtlichen Titeln zustehen. Als solche kommen namentlich in Betracht: 
örtliche Pfarrwittthüumer, Dekanats= und andere Verbandspfarrwittwenkassen, 
sowie provinzialrechtliche Einrichtungen, nach welchen den Hinterbliebenen von 
Geistlich en nach Ablauf der Gnadenzeit dauernde Bezüge von der K irchengemeinde 
oder aus sonstigen kirchlichen Mitteln, z. B. der Pfarrpfründe, zustehen. 
Die Ermäßigung erfolgt durch Anrechnung der aus den örtlichen Fonds 
fließenden Bezüge auf das Wittwengeld. Die Anrechnung ist ausgeschloss sen, soweit 
die Bezüge einer Wittwe aus örtlichen Fonds 200 Mark oder weniger betragen. 
Im Uebrigen ist die Anrechnung nur bis zur Hälfte der örtlichen Bezüge — 
unter Freilassung des Mindestbetrags von 200 Mark — zulässig. Auch hat 
die Anrechnung bei sämmtlichen Fonds stets zu demselben Prozentsatze zu erfolgen.
	        
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