Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

den Grundbesitz, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus diesen Quellen 
fließende Einkommen gelegt werden. 
Ein Gleiches gilt von den juristischen Personen, von den Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften sowie Berggewerkschaften, welche 
im Kreise Grundeigenthum besitzen, oder ein stehendes Gewerbe oder Bergbau 
betreiben, oder als Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung betheiligt sind. 
Die Gemeinden und Gutsbezirke (. 11 Abs. 1) können die von den Mit- 
gliedern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den vorstehenden Ab- 
sätzen zu entrichtenden, Kreisabgaben von der Gesellschaft einziehen. 
Artikel II. 
Die Bestimmung des vorhergehenden Artikels gilt sinnentsprechend auch 
für die Heranziehung der Forensen und juristischen Personen zu den Amtsabgaben 
in den Hohenzollernschen Landen (J. 9a Abs. 1 und 2 der Hohenzollernschen Amts- 
2. April 1873 (Gesetz= Samml. S. 145) 
und Landesordnung vom 2—Juli 1900 (Geset= Sammi. S. 228, 323 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. April 1902. 
  
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. 
  
(Nr. 10330.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Gladenbach. Vom 24. März 1902. 
A## Grund des F. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die 
ZLwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Gebiete der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großberzoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz- 
Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend das Grundbuch-
	        
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