Von denjenigen Beamten der Landeskreditkasse, welche die Befähigung zum
Richteramt erlangt haben, bestellt der Landesausschuß einen oder mehrere zum
„Syndikus der Landeskreditkasse“.
Der Syndikus ist befugt, in allen die Landeskreditkasse betreffenden An-
gelegenheiten Verträge und Verhandlungen aufzunehmen und auszufertigen sowie
Urkunden in solchen Angelegenheiten und zu Eintragungen und Löschungen im
Grundbuch erforderliche Anträge den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gemäß
zu beglaubigen.
Alle diese Akte haben die gleiche Kraft und Wirkung wie diejenigen eines
preußischen Notars.
F. 4.
Die Landeskreditkasse hat die Aufgabe, Darlehen gegen Verpfändung von
im Regierungsbezirke Cassel belegenem Grundeigenthume, mit Ausschluß des
Bergwerkseigenthums zu gewähren; die Beleihung darf die Hälfte des Schätzungs-
werths des Grundstücks nicht übersteigen.
Die Eintragung der aus der Landeskreditkasse zu Bodenmeliorations= und
Verkoppelungszwecken gewährten Darlehen sowie der zu Gunsten derselben be-
willigten Vorrangseinräumungen in das Grundbuch erfolgt gebührenfrei. Zum
Beweise dafür, daß das Darlehen thatsächlich zu den angegebenen Zwecken ver-
wendet werden soll, ist eine Bescheinigung der Landeskreditkasse ausreichend.
An den Provinzialverband und die Landesversicherungsanstalt der Provinz
Hessen-Nassau, an den Bezirksverband sowie an Kreise, politische und Kirchen-
gemeinden, öffentlich rechtliche Anstalten, Meliorationsgenossenschaften und mit
Korporationsrechten ausgestattete milde Stiftungen des Regierungsbezirkes, deren
Haushalt die genügende Grundlage bietet, können Darlehen auch ohne Bestellung
einer Hypothek gewährt werden.
S. 5.
Die Festsetzung des Zinsfußes und der Rückzahlungsbedingungen für die
zu gewährenden Darlehen unterliegt der Genehmigung des Kommunallandtags
oder des Landesausschusses sowie derjenigen des Oberpräsidenten.
Die Darlehnsschuldner sind berechtigt, das Darlehen jederzeit ganz oder
theilweise nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung, welche nur zu einem
der vereinbarten Zinstermine erfolgen kann, zurückzuzahlen.
Insoweit sich die Landeskreditkasse die Mittel zur Darlehnsgewährung durch
Ausgabe ihrerseits unkündbarer Schuldverschreibungen beschafft (siehe §. 6 Abs. 3),
kann die Kündigungsbefugniß der Schuldner in entsprechendem Maße aus-
geschlossen werden.
S. 6.
Die Landeskreditkasse ist befugt, sich die erforderlichen Betriebsmittel durch
Aufnahme verzinslicher Darlehen gegen Schuldverschreibungen auf den Inhaber
oder gegen Schuldschein zu beschaffen.
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