Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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C. 15. 
Der Vermögensstand der Landeskreditkasse ist jedes Jahr mindestens ein- 
mal in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Cassel bekannt zu machen. 
g. 16. 
Die zur Zeit bei der Landeskreditkasse hinterlegten Ablösungs= und Grund- 
entschädigungskapitalien werden von der Landeskreditkasse nur noch zu demselben 
Zinsfuße verzinst, zu welchem die bei den Regierungshauptkassen als Hinter- 
legungsstellen hinterlegten Gelder verzinst werden. 
Die Landeskreditkasse kann die hinterlegten Gelder an die Regierungshaupt- 
kasse in Cassel abführen. 
S. 17. 
Die Behörden des Staates, der Kreise und Gemeinden im Regierungs- 
bezirke Cassel sind verpflichtet, der Landeskreditkasse in allen Angelegenheiten, 
welche ihre Thätigkeit betreffen, die erforderte Auskunft zu ertheilen, sofern nicht 
gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Interessen dieses verbieten. 
S. 18. 
Durch dieses Gesetz sind die Bestimmungen aller Kurhessischen, die Landes- 
kreditkasse zu Cassel betreffenden Gesetze und Verordnungen sowie die Gesetze, be- 
treffend die Landeskreditkasse vom 25. Dezember 1869, 18. März 1885, 10. Mai 
1886 und 5. Juli 1896 aufgehoben. 
Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Rechte und Ver- 
pflichtungen der Landeskreditkasse bleiben diejenigen gesetzlichen Bestimmungen 
maßgebend, unter deren Herrschaft sie zur Entstehung gelangt sind, soweit nicht 
§. 16 dieses Gesetzes eine abweichende Vorschrift enthält. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 16. April 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. 
Frhr. v. Hammerstein. Möller.
	        
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