(3
8 368
8 369
8 370
8 371
8 372
Erlänterungen
edem Falle ist der Gläubiger, der einen Wechsel — sei es „an Erfüllungsatt“,
sei es "erfüllungs halber"“ — annimmt, verpflichtet, zunächst.
eine Rechte aus dem Wechsel geltend zu machen, z. B. wenn noch andere
rsonen aus dem Wechsel haften, wieigenseils er dem Schuldner für die
Nachteile aus der Unterlassung schadensersatzpflichtig werden kann. Nach dem
Gesagten bringt die Hingabe und Annahme eines Wechsels die zu Grunde
liegende Schuld nur dann sofort zum „Erlöschen“, wenn die Parteien dies
erkennbar gewollt haben. Das vorstehend vom „Wechsel“ Gesagte
gilt auch, wenn ein abstraktes „Schuldversprechen (Schuldanerkenntnig)“
im Sinne der 88 780, 781 gegeben ist.
6) 88. 434 ff., 459 ff.
7) nicht etwa erst später. ,
8 6E 130 ff. — Die Bestimmung kann „ausdrücklich“ oder „durch schlüssige
Handlungen“ erfolgen.
l Wenn A gegen B auf Zahlung einer haugel orderung von 400 Mk.
für gelieferte Kohlen klagt, B darauf einwendet, er habe dem 4#bereits 400 Mk.
ezahlt, und wenn 4 darauf zugesteht, 400 Mk. empfangen zu haben, aber be-B“7Wrnm
die 400 Mk. seien Kich für die Kohlen, sondern auf zwei andere
chulden des B an A (250 Mk. Darlehen und 150 Mk. für Getreide) gezahlt,
so liegt die Beweispflicht, dah „mehrere“ Schuldverhältnisse bestehen (außer
dem Kohlenkauf auch das Darlehen und der Weizenkauf), dem A ob. lingt.
ihm dieser Beweis, so ist nach " 366 zu entscheiden, we lche Schuld durch die
gezahlten 400 Mk. getilgt est. Gelingt ihm der Beweisnicht, so wird
die erfolgte Zahlung ohne weiteres auf die eingeklagte Kohlenforderung angerechnet.
— Über das Konkurrentverhältnis (zu unterscheiden von der
wöhnlichen laufenden Rechnung) mit einem Kaufmann 88 355 ff. HGB.
o) Also Zug um Zug, und zwar auch bei Teilzahlungen, wenn der Gläubiger
sie annimmt (§ 266). Der erfüllende Schuldner (und zwar nicht bloß
der Geld Zahlende, sondern auch der z. B. einen Anzug oder Handlungen
Leistende) kann bei der Leistung „Quittung“ fordern und im Falle der Weigerung
des Gläubigers die Leistung zurücklehallen G 273 ff.). Auch wer eine
Zigarre für 5 Pfennige kauft und bezahlt, kann Zuittung fordern. Den die
Quittung ver ernden Gläubiger treffen die Folgen des Gläubiger-Verzugs
88 298, 293 ff., nebst Note und die dort angeichrten Vorschriften). — Der
uldner kann auf „Quittungsleistung“ klagen. — Die Quittung beweist
sofort; ist natürlich „Eehenbew= s“ zulässig ½& 416 3#0.). — Eine
Quittung, die sicheren Beweis liefern soll, varbn cht bloß lauten: „60 Mk. erhalten
nde etwa wie folgt: „Von Herrn Schulze habe ich heute für einen
Flieferten Anzug 60 Mk. gezahlt erhalten. Danzig, den 14. September 1905.
küller, Schneider." Eine bloß mit Namenstempel unterstempelte
Quittung ohne Unterschrift ist kein sicherer Beweis (§ 126). — Wenn ein „Bevollmächtigter“
des Gläubigers quittiert, muß man sich seine Berechtigung dazu
nachweisen lassen. — über Quittungen bei Bezahlung von Hypothekensorde
rungen 88 1144, 1145.
10) z. B. Quittungen für den Grundbuch-Verkehr müssen mindestens
öffentli Kglaubigt in (§ 29 GB.). !4
M B. der uftragte, der Verwahrer usw., die dem Gläubiger „unentgeltlich"
Geschäfte besorgt, Sachen verwahrt haben, können bei Herausgabe
des aus der Eeschäftsbesorgung Erlangten, der verwahrten Sachen „Quittung“
darüber fordern; in diesem Falle muß der „Gläubiger“ etwaige Kosten der
Quittung tragen. Aus gleichem Grunde mußz das „Mündel“ die Kosten der
von ihm dem Vormund erteilten sogen. „Decharge“ tragen.
12) vorausgesetzt natürlich, daß die Zuittung echt und der Aussteller
der Quittung dazu befugt war, was der Zahlende „auf seine Gefahr“
zu prüfen bat E 13 zu § 167).
13) pgl. .
14 9 Die Kosten muß der Gläubiger tragen. vgl. 8 397 Abs. 2.
372 E handeln von der Hinterlegung behafe Befreiung des Schulduldverbindlichkeit
(§ 378 und Note 1 zu § 362). Gegensatz:
— 126 —
1)
ners von