Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

g. 13. 
Im Uebrigen finden auf die Rechtsverhältnisse der Forstschutzbeamten die 
Vorschriften des F. 23 des Gesetzes, betreffend die Anstellung und Versorgung 
der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 (Gesetz= Samml. S. 141) in Ver- 
bindung mit den §§. 87 bis 91 der Hohenzollernschen Gemeindeordnung mit 
der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Amtsausschusses der Bezirks- 
ausschuß beschließt, soweit bei Betheiligung mehrerer Oberamtsbezirke oder einer 
Stadtgemeinde eine Beschlußfassung stattfinden soll, und mit der weiteren Maß- 
gabe, daß über die Frage, ob die Voraussetzungen des F. 2 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 30. Juli 1899 vorliegen, mit Ausschluß des Rechtswegs die Aufsichtsbehörde 
nach Anhörung des Amtsausschusses, bei Betheiligung mehrerer Oberamtsbezirke 
oder einer Stadt des Bezirksausschusses entscheidet. 
Ist bei gemeinschaftlichen Schutzbezirken eine Stadtgemeinde mit mehr als 
der Hälfte der Fläche betheiligt, so finden die für städtische Beamte in jenen 
Gesetzen gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung. 
K. 14. 
Die Besoldung der gemeinschaftlichen Schutzbeamten ist von den Wald- 
besitzern Mangels anderweiter Festsetzung nach Maßgabe der Fläche der betheiligten 
Waldungen aufzubringen. In derselben Weise erfolgt nöthigenfalls die Auf- 
bringung der Ruhegehalts= und Hinterbliebenenbeträge. 
G. 15. 
Zur Berathung und Beschlußfassung in allen die gemeinschaftlichen Forst- 
schutzbezirke betreffenden Fragen hat jede betheiligte Gemeinde und Anstalt durch 
die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beziehungsweise Anstaltsvertretung 
und aus deren Mitte einen oder mehrere Abgeordnete dergestalt zu wählen, daß 
Gemeinden und Anstalten mit einem Waldbesitze bis 200 Hektar einen, über 
200 bis 500 Hektar zwei, über 500 Hektar drei Abgeordnete wählen. 
Die Abgeordneten versammeln sich unter dem Vorsitz eines Kommissars 
der Aufsichtsbehörde und beschließen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich- 
heit entscheidet der Vorsitzende, dem im Uebrigen ein Stimmrecht nicht zusteht. 
Kommt die Wahl der Abgeordneten der für einen gemeinschaftlichen Forst- 
schutzbezirk in Aussicht genommenen Gemeinden und öffentlichen Anstalten nicht 
zu Stande, so entscheidet hinsichtlich der den Forstschutzbezirk betreffenden An- 
gelegenheiten die Aussichtsbehörde nach Anhörung des Amtsausschusses, wenn 
mehrere Oberamtsbezirke oder eine Stadt betheiligt sind, des Bezirksausschusses, 
so lange selbständig, bis die Wahl erfolgt ist. 
Das Gleiche gilt, wenn die Abgeordneten der einen gemeinschaftlichen 
Forstschutzbezirk bildenden Gemeinden und öffentlichen Anstalten die Beschluß- 
fassung über einen ihnen nach diesem Gesetz oder von der Aussichtsbehörde zu- 
gewiesenen Gegenstand verweigern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.