g. 13.
Im Uebrigen finden auf die Rechtsverhältnisse der Forstschutzbeamten die
Vorschriften des F. 23 des Gesetzes, betreffend die Anstellung und Versorgung
der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 (Gesetz= Samml. S. 141) in Ver-
bindung mit den §§. 87 bis 91 der Hohenzollernschen Gemeindeordnung mit
der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Amtsausschusses der Bezirks-
ausschuß beschließt, soweit bei Betheiligung mehrerer Oberamtsbezirke oder einer
Stadtgemeinde eine Beschlußfassung stattfinden soll, und mit der weiteren Maß-
gabe, daß über die Frage, ob die Voraussetzungen des F. 2 Abs. 2 des Gesetzes
vom 30. Juli 1899 vorliegen, mit Ausschluß des Rechtswegs die Aufsichtsbehörde
nach Anhörung des Amtsausschusses, bei Betheiligung mehrerer Oberamtsbezirke
oder einer Stadt des Bezirksausschusses entscheidet.
Ist bei gemeinschaftlichen Schutzbezirken eine Stadtgemeinde mit mehr als
der Hälfte der Fläche betheiligt, so finden die für städtische Beamte in jenen
Gesetzen gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.
K. 14.
Die Besoldung der gemeinschaftlichen Schutzbeamten ist von den Wald-
besitzern Mangels anderweiter Festsetzung nach Maßgabe der Fläche der betheiligten
Waldungen aufzubringen. In derselben Weise erfolgt nöthigenfalls die Auf-
bringung der Ruhegehalts= und Hinterbliebenenbeträge.
G. 15.
Zur Berathung und Beschlußfassung in allen die gemeinschaftlichen Forst-
schutzbezirke betreffenden Fragen hat jede betheiligte Gemeinde und Anstalt durch
die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beziehungsweise Anstaltsvertretung
und aus deren Mitte einen oder mehrere Abgeordnete dergestalt zu wählen, daß
Gemeinden und Anstalten mit einem Waldbesitze bis 200 Hektar einen, über
200 bis 500 Hektar zwei, über 500 Hektar drei Abgeordnete wählen.
Die Abgeordneten versammeln sich unter dem Vorsitz eines Kommissars
der Aufsichtsbehörde und beschließen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet der Vorsitzende, dem im Uebrigen ein Stimmrecht nicht zusteht.
Kommt die Wahl der Abgeordneten der für einen gemeinschaftlichen Forst-
schutzbezirk in Aussicht genommenen Gemeinden und öffentlichen Anstalten nicht
zu Stande, so entscheidet hinsichtlich der den Forstschutzbezirk betreffenden An-
gelegenheiten die Aussichtsbehörde nach Anhörung des Amtsausschusses, wenn
mehrere Oberamtsbezirke oder eine Stadt betheiligt sind, des Bezirksausschusses,
so lange selbständig, bis die Wahl erfolgt ist.
Das Gleiche gilt, wenn die Abgeordneten der einen gemeinschaftlichen
Forstschutzbezirk bildenden Gemeinden und öffentlichen Anstalten die Beschluß-
fassung über einen ihnen nach diesem Gesetz oder von der Aussichtsbehörde zu-
gewiesenen Gegenstand verweigern.