Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

K.  16.

Aufsichtsbehörde  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  Regierungspräsident.
Gegen  die  Verfügungen  desselben  findet  innerhalb  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung
  die  Beschwerde  an  die  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten  und  des  Innern  statt.

S.  17.
Dieses  Gesetz  tritt  vom  1.  April  1903  in  Kraft.  Gleichzeitig  werden  alle
entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben.

**“
Die  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  und  des  Innern
sind  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  22.  April  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowskv.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  März  1902,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Bielefeld  behufs  Anbringung  von  Rosetten  an  den  Vorderwänden
  der  Häuser  zur  Befestigung  von  Querdrähten  für  den  elektrischen
oberirdischen  Betrieb  ihrer  Straßenbahn  von  Brackwede  nach  Schildesche
das  Recht  zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigenthums  verliehen
worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden
Nr.  17  S.  165,  ausgegeben  am  26.  April  1902;

Gesetz=  Samml.  1902.  (Nr.  10342.)  21