Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

— 101 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
— Nr. 16 — 
Inhalt: Gesegt, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1902, S. 101. 
— Allerhöchster Erlaß vom 14. April 1902, betreffend die Rangstellung und den Titel der 
Abtheilungsvorsteher bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts 1 in Berlin und der Allerhöchst 
zu Vertretern des Oberstaatsanwalts bestellten Staatsanwälte bei den Oberlandesgerichten, S. 12.). 
  
– — 
  
(Nr. 10343.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Etatsjahr 
1902. Vom 11. Mai 1902. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: · 
§.1. 
. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1902 wird 
in Einnahme 
auf 2 614 167 144 Mark und 
in Ausgabe 
auf 2 614 167 144 Mark 
nämlich 
auf 2 467 457 174 Mark an fortdauernden und 
auf 146 709 970 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgesetzt. « Mo 
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs— 
Einnahmen und Ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das 
Etatsjahr 1902 wird in Einnahme auf 2 800 Mark und in Ausgabe auf 
334 600 Mark festgestellt. 3 
Im Etatsjahr 1902 können nach Anordnung des Finanzministers zur 
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Schatz- 
anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem 
1. Januar 1904 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben 
SEesetz- Samml. 1901. (Nr. 10343—10344.) 22 
Ausgegeben zu Berlin, am 13. Mai 1902.
	        
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