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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 16 —
Inhalt: Gesegt, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1902, S. 101.
— Allerhöchster Erlaß vom 14. April 1902, betreffend die Rangstellung und den Titel der
Abtheilungsvorsteher bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts 1 in Berlin und der Allerhöchst
zu Vertretern des Oberstaatsanwalts bestellten Staatsanwälte bei den Oberlandesgerichten, S. 12.).
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(Nr. 10343.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Etatsjahr
1902. Vom 11. Mai 1902.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt: ·
§.1.
. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Etatsjahr 1902 wird
in Einnahme
auf 2 614 167 144 Mark und
in Ausgabe
auf 2 614 167 144 Mark
nämlich
auf 2 467 457 174 Mark an fortdauernden und
auf 146 709 970 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgesetzt. « Mo
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs—
Einnahmen und Ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1902 wird in Einnahme auf 2 800 Mark und in Ausgabe auf
334 600 Mark festgestellt. 3
Im Etatsjahr 1902 können nach Anordnung des Finanzministers zur
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Schatz-
anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem
1. Januar 1904 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
SEesetz- Samml. 1901. (Nr. 10343—10344.) 22
Ausgegeben zu Berlin, am 13. Mai 1902.