— 131 —
Anlage.
Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen.
— — ——— — — —
C. 1.
uu.) Die Verwaltung der im Betriebe sowie der im Baue befindlichen 1. Algemeine Ver-
Staatseisenbahnen und vom Staate verwalteten Privateisenbahnen erfolgt unter waltung.
Eisenbahnverwal.
der oberen Leitung des Ressortministers durch die Königlichen Eisenbahndirektionen. #ungebehörden.
(c.) Werden für besonders umfangreiche Bauausführungen durch landes-
herrlichen Erlaß Königliche Eisenbahn-Baukommissionen eingesetzt, so trifft der
Minister über deren Geschäftsordnung und Besetzung nähere Bestimmung.
G.) Die Königlichen Eisenbahndirektionen sind dem Minister unmittelbar
unterstellt. Sitz und Bezirk werden durch landesherrlichen Erlaß festgestellt.
Die Feststellung der Grenzpunkte zwischen den Eisenbahndirektionsbezirken im
Einzelnen ist dem Minister überlassen.
S. 2.
u.) Dem Minister bleibt die einheitliche Regelung des Dienstes innerhalb Vorbehalle des Mi—
des gesammten Bereichs der Staatseisenbahnen vorbehalten, insbesondere der nisert Allacmeine
Erlaß einheitlicher Geschäfts- und Dienstanweisungen, die Festsetzung von Grunda
zügen für Dienstanweisungen, deren Feststellung im Einzelnen den Königlichen
Eisenbahndirektionen für ihren Bezirk überlassen ist, sowie der Erlaß einheitlicher
Vorschriften für die Ordnung der Rechts= und Dienstverhältnisse der Beamten
und Arbeiter, für das Kassen= und Rechnungswesen und die einzelnen Dienst-
zweige im Betrieb und im Baue der Staatseisenbahnen.
(e.) Der Minister entscheidet über die gegen die Verfügungen und Beschlüsse
(8. 7) der Königlichen Eisenbahndirektionen erhobenen Beschwerden. Gegen die
auf Beschwerde ergangenen Verfügungen der Königlichen Eisenbahndirektionen
steht den Beamten eine Berufung nicht zu.
6. 3.
Abgesehen von der für besondere Fälle vorgeschriebenen höheren Genehmi= 2. Ba#lich der Be-
gung bleibt dem Minister bezüglich der Betriebsverwaltung vorbehalten: triebsrerwaltung.
a) die Genehmigung zur Einstellung des Betriebs auf Bahnstrecken,
welche zur Beförderung von Personen oder Gütern im öffentlichen
Verkehre dienen, und zur Aenderung des Betriebs durch Einführung
oder Aufhebung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands;
26“