Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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c)  die  Feststellung  und  Aenderung  der  Normalentwürfe  und  Normalanordnungen
  für  bauliche  und  maschinelle  Anlagen  sowie  für  Betriebsmittel
  und  mechanische  Betriebseinrichtungen;

d)  die  Eröffnung  des  Betriebs  auf  fertiggestellten  Bahnstrecken,  welche
zur  Beförderung  von  Personen  oder  Gütern  im  öffentlichen  Verkehre
bestimmt  sind;

J)  die  Ermächtigung  zum  Abschlusse  freihändiger  Lieferungs=  und  Arbeitsverträge,
  deren  Gegenstand  den  Werth  von  100  000  Mark  übersteigt,
sowie  zur  Zuschlagsertheilung  in  öffentlichen  und  engeren  Verdingungen
bei  Gegenständen  —  jedes  Loos  für  sich  gerechnet  —  von  mehr  als
300  000  Mark

S.  5.
Bezüglich  der  Personalien  der  Staatseisenbahnverwaltung  bleibt  dem
Minister  vorbehalten:

a)  die  Anstellung,  Versetzung,  Entlassung  sowie  die  Regelung  der  Besoldungsverhältnisse
  der  etatsmäßigen  höheren  Beamten  einschließlich
der  Rechnungsdirektoren  und  Eisenbahn-Hauptkassenrendanten,  sowie  die
Ueberweisung  der  diätarischen  höheren  Beamten  an  die  Königlichen
Eisenbahndirektionen,

b)  die  Versetzung  von  Beamten  aus  dem  Bezirk  einer  Königlichen  Eisenbahndirektion
  in  den  Bezirk  einer  anderen,  soweit  die  betheiligten  Behörden
  verschiedener  Meinung  sind;

J)  die  Gewährung  von  Remunerationen  und  Unterstützungen,  soweit  sie
im  Laufe  eines  Rechnungsjahrs  den  Betrag  von  300  Mark  übersteigen;

d)  die  Gewährung  von  Urlaub  über  vier  Wochen  an  die  unter  a  bezeichneten,
  über  sechs  Wochen  an  die  übrigen  Beamten.

S.  6.
u.)  Den  Königlichen  Eisenbahndirektionen  obliegt  mit  den  den  Provinzialbehörden

  zugewiesenen  Rechten  und  Pflichten  die  Verwaltung  aller  zu  ihrem
Bezirke  gehörigen,  im  Betrieb  oder  im  Baue  befindlichen  Eisenbahnstrecken.

(e.)  Die  Königlichen  Eisenbahndirektionen  bestehen  aus  einem  Präsidenten,
den  mit  der  ständigen  Vertretung  des  Präsidenten  beauftragten  beiden  Mitgliedern
  (Ober-Regierungsrath,  Ober-Baurath)  und  der  erforderlichen  Anzahl
weiterer  Mitglieder.  Der  Präsident  wird  vom  König  ernannt.

z.)  Die  Stellvertretung  des  Präsidenten  durch  die  damit  beauftragten
Mitglieder  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  regelt  der  Minister.

(4.)  Die  Königlichen  Eisenbahndirektionen  entscheiden  über  die  gegen  die
Verfügungen  und  Anordnungen  der  Vorstände  der  Eisenbahn-Betriebs-,
Maschinen-,  Verkehrs=  und  Werkstätteninspektionen  sowie  der  Bauabtheilungen

4.  Bezäglich  der  Personalien.


Die  Königlichen  Ei.
senbahndirektionen.

Geschäftsbereich  der
Königlichen  Eisenbahndirektionen
  im  Allgemeinen.