Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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die  Feststellung  und  Abänderung  des  Fahrplans  der  zur  Personen=  und
Postbeförderung  bestimmten  Züge  bei  Beginn  der  Winter=  und  Sommerperiode,
  sowie  die  Genehmigung  der  in  der  Zwischenzeit  beabsichtigten
Aenderungen,  wenn  dadurch  die  Zahl  und  Gattung  der  Züge  berührt
wird,  oder  wenn  eine  Einigung  der  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen
und  Postbehörden  nicht  erzielt  worden  ist;

die  Feststellung  und  Aenderung  der  Tarife  für  Personen,  Güter,  lebende
Thiere  und  Leichen,  soweit  die  Bestimmung  darüber  nicht  den  Königlichen
  Eisenbahndirektionen  überlassen  wird;

die  Genehmigung  von  Bauausführungen,  für  welche  den  Königlichen
Eisenbahndirektionen  Geldmittel  nicht  zur  Verfügung  gestellt  sind;

0)  die  Feststellung  derjenigen  Entwürfe  und  Kostenanschläge,  deren  Kosten

s)

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den  Betrag  von  50  000  Mark  im  Einzelnen  übersteigen,  soweit  nicht
die  Feststellung  für  Bauten  von  höherem  Werthe  den  Königlichen
Eisenbahndirektionen  besonders  übertragen  wird,  sowie  die  Feststellung
der  Entwürfe  und  Kostenanschläge  für  Bauten  von  geringerem  Werthe,
für  welche  die  höhere  Prüfung  und  endgültige  Feststellung  bei  Ueberweisung
  der  Geldmittel  vorbehalten  ist;

die  Feststellung  und  Aenderung  der  Normalentwürfe  und  Normalanordnungen
  für  bauliche  und  maschinelle  Anlagen  sowie  für  Betriebsmittel
  und  mechanische  Betriebseinrichtungen;

die  Ermächtigung  zum  Abschlusse  freihändiger  Lieferungs=  und  Arbeitsverträge,
  deren  Gegenstand  den  Werth  von  50  000  Mark  übersteigt,
sowie  zur  Zuschlagsertheilung  in  öffentlichen  und  engeren  Verdingungen
bei  Gegenständen  —  jedes  Loos  für  sich  gerechnet  —  von  mehr  als
150  000  Mark.

"l  4.

3.  Bezuͤglich  der  Neu—-  In  gleicher  Weise  bleibt  dem  Minister  bezüglich  der  Neubauverwaltung
bauverwaltung.  vorbehalten  4

a)

b)

die  Anordnung  der  allgemeinen  und  ausführlichen  Vorarbeiten,  die
Feststellung  des  zur  Ausführung  bestimmten  Entwurfs  und  des  zugehörigen
  Hauptkostenanschlags  sowie  die  Genehmigung  des  Bauausführungsplans
  für  neue  Bahnlinien;

die  Feststellung  derjenigen  Entwürfe  und  Kostenanschläge,  deren  Kosten
den  Betrag  von  50  000  Mark  im  Einzelnen  übersteigen,  soweit  nicht
die  Feststellung  für  Bauten  von  höherem  Werthe  den  Königlichen
Eisenbahndirektionen  besonders  übertragen  wird,  sowie  die  Feststellung
der  Entwürfe  und  Kostenanschläge  für  Bauten  von  geringerem  Werthe,
für  welche  die  höhere  Prüfung  und  endgültige  Feststellung  bei  Ueberweisung
  der  Geldmittel  vorbehalten  ist;