b)
0)
0)
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die Feststellung und Abänderung des Fahrplans der zur Personen= und
Postbeförderung bestimmten Züge bei Beginn der Winter= und Sommer=
periode, sowie die Genehmigung der in der Zwischenzeit beabsichtigten
Aenderungen, wenn dadurch die Zahl und Gattung der Züge berührt
wird, oder wenn eine Einigung der betheiligten Eisenbahnverwaltungen
und Postbehörden nicht erzielt worden ist;
die Feststellung und Aenderung der Tarife für Personen, Güter, lebende
Thiere und Leichen, soweit die Bestimmung darüber nicht den König-
lichen Eisenbahndirektionen überlassen wird;
die Genehmigung von Bauausführungen, für welche den Königlichen
Eisenbahndirektionen Geldmittel nicht zur Verfügung gestellt sind;
0) die Feststellung derjenigen Entwürfe und Kostenanschläge, deren Kosten
s)
8)
den Betrag von 50 000 Mark im Einzelnen übersteigen, soweit nicht
die Feststellung für Bauten von höherem Werthe den Königlichen
Eisenbahndirektionen besonders übertragen wird, sowie die Feststellung
der Entwürfe und Kostenanschläge für Bauten von geringerem Werthe,
für welche die höhere Prüfung und endgültige Feststellung bei Ueber-
weisung der Geldmittel vorbehalten ist;
die Feststellung und Aenderung der Normalentwürfe und Normal-
anordnungen für bauliche und maschinelle Anlagen sowie für Betriebs-
mittel und mechanische Betriebseinrichtungen;
die Ermächtigung zum Abschlusse freihändiger Lieferungs= und Arbeits-
verträge, deren Gegenstand den Werth von 50 000 Mark übersteigt,
sowie zur Zuschlagsertheilung in öffentlichen und engeren Verdingungen
bei Gegenständen — jedes Loos für sich gerechnet — von mehr als
150 000 Mark.
"l 4.
3. Bezuͤglich der Neu—- In gleicher Weise bleibt dem Minister bezüglich der Neubauverwaltung
bauverwaltung. vorbehalten 4
a)
b)
die Anordnung der allgemeinen und ausführlichen Vorarbeiten, die
Feststellung des zur Ausführung bestimmten Entwurfs und des zu-
gehörigen Hauptkostenanschlags sowie die Genehmigung des Bau-
ausführungsplans für neue Bahnlinien;
die Feststellung derjenigen Entwürfe und Kostenanschläge, deren Kosten
den Betrag von 50 000 Mark im Einzelnen übersteigen, soweit nicht
die Feststellung für Bauten von höherem Werthe den Königlichen
Eisenbahndirektionen besonders übertragen wird, sowie die Feststellung
der Entwürfe und Kostenanschläge für Bauten von geringerem Werthe,
für welche die höhere Prüfung und endgültige Feststellung bei Ueber-
weisung der Geldmittel vorbehalten ist;