Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Rechnungsdirektor beigegeben. Die Amtsbefugnisse des Rechnungsdirektors werden 
vom Minister durch eine Geschäftsamweisung festgestellt, durch welche ihm auch 
bestimmte Geschäfte des Etatsraths bei Anwesenheit des Letzteren übertragen 
werden können. « 
(5.)DemPkäsidentenobliegtdieSorgefürdiechelungdesGeschäfts- 
ganges. Insbesondere ist er sowohl für die sach- und ordnungsmäßige Ver— 
theilung der Geschäfte, wie für alle diejenigen Verfügungen und Erklärungen 
der Königlichen Eisenbahndirektion, welche zu seiner Mitzeichnung gelangen, ver- 
antwortlich. Im Uebrigen obliegt den Mitgliedern der Königlichen Eisenbahn- 
direktion die Verantwortung für die form-= und sachgemäße Erledigung der ihnen 
zur Bearbeitung überwiesenen Geschäfte. 
(6.) Der Präsident kann mit Genehmigung des Ministers seine beiden 
ständigen Vertreter (Ober-Regierungsrath, Ober-Baurath) beauftragen, ihn in 
bestimmten Angelegenheiten auch bei seiner Anwesenheit zu vertreten; auch ist er 
befugt, einzelnen Mitgliedern der Königlichen Eisenbahndirektion gewisse Geschäfte 
ein für alle Male zur selbständigen Erledigung zu übertragen. 
(7.) Für die Verbindlichkeit der von der Königlichen Eisenbahndirektion ab- 
zugebenden schriftlichen Erklärungen genügt die Unterschrift des Präsidenten oder 
eines Mitglieds der Königlichen Eisenbahndirektion. Die Hilfsarbeiter der 
Königlichen Eisenbahndirektion sind nur insoweit zur selbständigen Erledigung der 
ihnen zur Bearbeitung überwiesenen Geschäfte befugt, als ihnen diese Befugniß 
nach den vom Minister gegebenen Vorschriften übertragen worden ist. 
S. 9. 
Für die Ausführung und Ueberwachung des örtlichen Dienstes nach den 
Anordnungen der Königlichen Eisenbahndirektionen sind Betriebs-, Maschinen-, 
Verkehrs= und Werkstätteninspektionen sowie für die Leitung der Neubau- 
ausführungen nach den Anordnungen der Königlichen Eisenbahndirektionen, in- 
soweit nicht hiermit Beamte der Betriebsverwaltung betraut werden können, 
Bauabtheilungen einzurichten. Den Vorständen der Inspektionen und der Bau- 
abtheilungen sowie den Dienstvorstehern kann von dem Minister die Befugniß 
zu vorläufigen Kassenanweisungen, den Vorständen der Inspektionen und der 
Bauabtheilungen außerdem zur Beurlaubung der unterstellten Beamten mit ver- 
waltungsseitiger Uebernahme der Stellvertretungskosten sowie zur selbständigen 
Vergebung von Arbeiten und Lieferungen ertheilt werden. 
S. 10. 
uu.) Den Betriebsinspektionen obliegt: 
a) die Ausführung und Ueberwachung des Betriebsdienstes, insoweit nicht 
einzelne Zweige der Maschineninspektionen (G. 11), Verkehrsinspektionen 
G. 12) oder Werkstätteninspektionen (I. 13) zugewiesen sind; 
II. Besondere Ver- 
waltungszweige. 
1. Im Allgemeinen. 
2. Im Besonderen. 
a. Betriebsiusuek. 
tionen.
	        
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