Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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(z.) Der Verleihung etatsmäßiger Stellen hat die Erfüllung der vor— 
geschriebenen Bedingungen, insbesondere die Ablegung der bestimmungsmäßigen 
Prüfungen, voranzugehen. Bis zur etatsmäßigen Anstellung werden die Beamten, 
soweit nicht Ausnahmen durch den Minister angeordnet sind, gegen feste, monatlich 
zu zahlende Besoldungen beschäftigt. 
(3.) Fahrkartendrucker, Kassen= und Büreaudiener, Fahrkartenausgeber, 
Fahrkartenausgeberinnen, Lokomotivheizer, Maschinenwärter, Schiffsheizer, Magazin- 
aufseher, Portiers, Bahnsteigschaffner, Haltestellenaufseher, Weichensteller I. Klasse, 
Weichensteller, Krahnmeister, Brückengeldeinnehmer, Brückenwärter, Schaffner, 
Bremser, Wagenwärter, Matrosen, Bahn= und Krahnwärter sowie Nachtwächter 
werden nur im Kündigungsverhältniß etatsmäßig angestellt. 
(.) Die unkündbare Anstellung der sonstigen unteren und der mittleren 
Beamten ist zulässig, wenn der Beamte eine etatsmäßige Stelle bekleidet und 
sein Amt mindestens fünf Jahre lang in befriedigender Weise versehen hat. 
G. 16. 
(.) Zur Anstellung als Mitglied einer Königlichen Eisenbahndirektion, als 
Verstals einer Eisenbahn-Betriebs-, Maschinen= oder Werkstätteninspektion ist 
der Regel nach die Ablegung der höheren Staatsprüfungen erforderlich. Die 
Feststellung der sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen, von welchen die 
Anstellung in einer der bezeichneken Stellen abhängig zu machen ist, bleibt be- 
sonderer Bestimmung vorbehalten. 
(e#.) Im Uebrigen dürfen die bei der Staatseisenbahnverwaltung anzu- 
stellenden Beamten beim Eintritt in den Staatseisenbahndienst das 40. Lebens- 
jahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen unterliegen hinsichtlich der höheren 
Beamten der Genehmigung des Ministers, hinsichtlich der übrigen Beamten der 
Genehmigung des Präsidenten der Königlichen Eisenbahndirektion. 
(3.) Die Bestimmungen des Bundesraths über das Lebensalter der Eisenbahn- 
betriebsbeamten werden hiervon nicht berührt. 
S. 17. 
u.) Für die Besetzung derjenigen Beamtenstellen, welche den Militär- 
anwärtern ausschließlich oder theilweise vorbehalten sind, bleiben die über die 
Versorgung dieser Anwärter erlassenen allgemeinen Vorschriften maßgebend. 
(e.) Die Besetzung der mittleren Beamtenstellen, welche nach den bestehenden 
Vorschriften Civilanwärtern verliehen werden können, erfolgt nach Maßgabe der 
über die Annahme von Civilsupernumeraren überhaupt und der für den Staats- 
eisenbahndienst erlassenen besonderen Bestimmungen. 
G.) Insoweit auf vorschriftsmäßige Weise festgestellt ist, daß für die den 
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen geeignete versorgungsberechtigte Anwärter 
nicht vorhanden sind, sowie in Ermangelung von Civilsupernumeraren bei Be- 
setzung der diesen zugänglichen Stellen, können nach Bestimmung des Ministers 
auch andere Bewerber zur Anstellung zugclassen werden. 
Gesetz Samml. 1902. (Nr. 10348.) · 27 
Erfordernisse der Tn- 
siellung. 
Anstellungsfäliktett.
	        
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