Erfordernisse für ein.
zelne Beamtenklassen.
Sonstige Erforder-
uisse.
IV. Geltungsbereich.
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(4) Die Anstellungsfähigkeit der mit dem staatsseitigen Erwerbe von
Privateisenbahnen überkommenen Gesellschaftsbeamten regelt sich nach den be-
treffenden Erwerbsverträgen.
S. 18.
u.) Die Besetzung der Beamtenstellen, für welche es einer besonderen
wissenschaftlichen oder technischen Vorbildung bedarf, wird durch die von dem
Minister hierüber zu erlassenden Vorschriften geregelt.
E.) Für die Zulassung zur selbständigen Wahrnehmung der Dienstver-
richtungen von Eisenbahnbetriebsbeamten gelten die von dem Bundesrath erlassenen
einschlägigen Bestimmungen und die von den zuständigen Behörden hierzu
erlassenen ergänzenden Vorschriften.
(6. 19.
Die Regelung der Voraussetzungen für die Anstellung und Beförderung
der Beamten, der Amtsbezeichnung derjenigen Beamten, deren Ernennung der
Allerhöchsten Bestimmung nicht unterliegt, die Ordnung des Prüfungswesens
und der Kautionsbestellung, die Bestimmung über die Verpflichtung zum Tragen
einer Dienstkleidung und alle übrigen, die Rechte und Pflichten der Beamten
betreffenden allgemeinen Vorschriften bleiben, soweit sie nicht gesetzlich geregelt
sind, der Bestimmung des Ministers vorbehalten.
g. 20.
(1.) Diese Verwaltungsordnung findet auf alle vom Staate verwalteten
Eisenbahnen Anwendung, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch
bestehende Gesellschaftsstatuten und Betriebsüberlassungsverträge Abweichungen
bedingt werden.
(2.) Bezüglich der vom Staate verwalteten Eisenbahnen, welche nach der
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands betrieben werden, bleibt
dem Minister der Erlaß vereinfachter Verwaltungsvorschriften vorbehalten.
Ebenso bleibt dem Minister hinsichtlich der vom Staate für eigene oder fremde
Rechnung verwalteten Privateisenbahnen vorbehalten, Abweichungen von den in
den Abschnitten I und II enthaltenen Bestimmungen dem Bedürfniß entsprechend
zu gestatten.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.