Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Erfordernisse für ein. 
zelne Beamtenklassen. 
Sonstige Erforder- 
uisse. 
IV. Geltungsbereich. 
— 138 — 
(4) Die Anstellungsfähigkeit der mit dem staatsseitigen Erwerbe von 
Privateisenbahnen überkommenen Gesellschaftsbeamten regelt sich nach den be- 
treffenden Erwerbsverträgen. 
S. 18. 
u.) Die Besetzung der Beamtenstellen, für welche es einer besonderen 
wissenschaftlichen oder technischen Vorbildung bedarf, wird durch die von dem 
Minister hierüber zu erlassenden Vorschriften geregelt. 
E.) Für die Zulassung zur selbständigen Wahrnehmung der Dienstver- 
richtungen von Eisenbahnbetriebsbeamten gelten die von dem Bundesrath erlassenen 
einschlägigen Bestimmungen und die von den zuständigen Behörden hierzu 
erlassenen ergänzenden Vorschriften. 
(6. 19. 
Die Regelung der Voraussetzungen für die Anstellung und Beförderung 
der Beamten, der Amtsbezeichnung derjenigen Beamten, deren Ernennung der 
Allerhöchsten Bestimmung nicht unterliegt, die Ordnung des Prüfungswesens 
und der Kautionsbestellung, die Bestimmung über die Verpflichtung zum Tragen 
einer Dienstkleidung und alle übrigen, die Rechte und Pflichten der Beamten 
betreffenden allgemeinen Vorschriften bleiben, soweit sie nicht gesetzlich geregelt 
sind, der Bestimmung des Ministers vorbehalten. 
g. 20. 
(1.) Diese Verwaltungsordnung findet auf alle vom Staate verwalteten 
Eisenbahnen Anwendung, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch 
bestehende Gesellschaftsstatuten und Betriebsüberlassungsverträge Abweichungen 
bedingt werden. 
(2.) Bezüglich der vom Staate verwalteten Eisenbahnen, welche nach der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands betrieben werden, bleibt 
dem Minister der Erlaß vereinfachter Verwaltungsvorschriften vorbehalten. 
Ebenso bleibt dem Minister hinsichtlich der vom Staate für eigene oder fremde 
Rechnung verwalteten Privateisenbahnen vorbehalten, Abweichungen von den in 
den Abschnitten I und II enthaltenen Bestimmungen dem Bedürfniß entsprechend 
zu gestatten. 
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.
	        
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