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Wahrung des dem abgefundenen Miteigenthümer oder Nutzungsberechtigten zu—
stehenden Privilegiums (F. 20 Abs. 4 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung) beginnt
mit der öffentlichen Bekanntmachung der Bestätigung des Rezesses, welche einmal
im Amtsblatte derjenigen Regierung zu bewirken ist, in deren Bezirk die der
Ablösung oder Theilung unterworfenen Grundstücke liegen.
In Ansehung des Kostenwesens findet der §. 20 des Gesetzes, betreffend
die Zusammenlegung der Grundstücke im Geltungsgebiete des Rheinischen Rechtes,
vom 24. Mai 1885 entsprechende Anwendung. Das Gesetz, betreffend die Kosten
des gerichtlichen Verfahrens in den nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung zu
behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rhein-
ufers, vom 21. April 1852 (Gesetz-Samml. S. 118) und der 8. 105 des
Preußischen Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Oktober 1899 (Gesetz Samml. S. 326) werden aufgehoben.
G. 2.
Ist in dem Auseinandersetzungsplane eine Veräußerung vorgesehen, so
findet der Verkauf Mangels einer anderweiten Vereinbarung der Parteien im
Wege der Zwangsversteigerung gemäß §§. 180 bis 184 des Reichsgesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 713) statt.
Hinsichtlich der in F. 1 Abs. 3 bezeichneten Grundstücke findet der Verkauf
nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend das Theilungsverfahren und den gericht-
lichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes, vom
22. Mai 1887 (Gesetz Samml. S. 136) statt. Der Auseinandersetzungsplan
muß alsdann die Verkaufsbedingungen enthalten und den Notar bestimmen.
S. 3.
Die Sachen, in denen der Rekurs wegen Zulässigkeit des Antrags auf
Theilung oder Ablösung oder wegen Zulässigkeit des Antrags auf Ausdehnung
des Verfahrens bei dem Landgerichte schwebt, werden zur Entscheidung an das
Ober-Landeskulturgericht, diejenigen, in denen der Theilungs= oder Ablösungs-
vertrag dem Landgerichte zur Bestätigung und zur Erklärung der Vollstreckbarkeit
vorliegt, an die Generalkommission zum Abschlusse des Verfahrens abgegeben.
Die Generalkommission hat das Verfahren in den Sachen, in welchen die
Klage auf Theilung oder Ablösung nach beendetem Vorverfahren noch nicht er-
hoben ist, einzustellen, sofern nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
nach Beendigung des Vorverfahrens die Fortsetzung des Verfahrens bei ihr be-
antragt wird.
Ist bei dem Landgerichte das Prozeßverfahren wegen Theilung oder Ab-
lösung anhängig, so wird der Prozeß bei der Auseinandersetzungsbehörde fort-
gesetzt und, wenn von dem Landgerichte noch nicht erkannt ist, von der General-=
kommission in erster Instanz entschieden; ist aber darüber von dem Landgerichte