Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Artikel 3. 
Hat in einer Sache das Reichsgericht die Unzulässigkeit des Rechtswegs 
ausgesprochen, so können die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte sich 
nicht deshalb für unzuständig erklären, weil sie den Rechtsweg für zulässig erachten. 
Hatten vor der Entscheidung des Reichsgerichts die Verwaltungsbehörden 
oder Verwaltungsgerichte sich aus dem bezeichneten Grunde endgültig für unzustän- 
dig erklärt, so hat auf Antrag einer bei der Sache betheiligten Partei diejenige 
Instanz, von welcher die Unzuständigkeit endgültig ausgesprochen worden ist, 
die frühere Entscheidung aufzuheben und nach Maßgabe der Vorschrift des Abs. 1 
anderweitige Entscheidung zu treffen; die Sache kann zur anderweitigen Ent- 
scheidung an eine Vorinstanz zurückverwiesen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Weste Lothringen bei Metz, den 22. Mai 1902. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. 
Frhr. v. Hammerstein. Möller. 
  
(Nr. 10354.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Camberg, Idstein, Rüdesheim, 
Usingen und Wiesbaden. Vom 2. Juni 1902. 
A# Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund- 
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. Dezember 1899 
(Gesetz= Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung 
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist 
von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Camberg gehörige Gemeinde Ober- 
selters, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Idstein gehörige Gemeinde Stein- 
fischbach, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Rüdesheim gehörige Gemeinde Pres- 
berg,
	        
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