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(Abs. 1 Anlage), in Kraft. Die veranlagten Beiträge sind auf das Ersuchen
der Kur= und Neumärkischen Hauptritterschafts-Direktion durch die Kreiskommunal-=
kassen unentgeltlich, soweit erforderlich im Verwaltungszwangsverfahren, einzuziehen.
G. 3.
Von dem vereinigten Ueberschußfonds des zweiten und dritten Kriegs-
schuldensteuerverbandes der Kurmark wird der dem zweiten Verbande mit siebzehn
Hundertsteln des Gesammtbetrags zustehende Antheil ausgesondert und auf die diesem
Verband angehörenden Städte nach dem Maßstabe des Veranlagungssolls an
Klassen= und klassifizirter Einkommensteuer für das Steuerjahr 189 1/92 vertheilt.
Die den Städten zufallenden Thbeilbeträge fließen dem Gemeindevermögen zu.
L. 4.
Der Antheil des dritten Kriegsschuldensteuerverbandes mit dreiundachtzig
Hundertsteln des vereinigten Ueberschußfonds (F. 3) wird auf die ganz oder theil-
weise zu diesem Verbande gehörigen Kreise vertheilt, und zwar zur einen Hälfte
nach dem Veranlagungssoll der zum Verbande gehörigen Landgemeinden an
Grundsteuer für das Steuerjahr 1891/92, zur anderen Hälfie nach dem Ver-
anlagungssoll dieser Gemeinden an Klassen en= und klassifizirter Einkommensteuer
für dasselbe Steuerjahr.
Die den Kreisen zufallenden Theilbeträge sind als Kapital zu erhalten;
ihre Erträgnisse sind zu gemeinnützigen Zwecken, der Regel nach und in erster
Linie zu Gunsten der vormals zum dritten Kriegsschuldensteuerverbande gehörigen
Kreistheile, zu verwenden. Ueber die Verwaltung des Kapitals und die Ver-
wendung seiner Erträge beschließt der Kreisausschuß.
Die auf die Stadte Rirdorf und Schöneberg entfallenden Beträge (Abs. 1)
werden gesondert berechnet und diesen Städten unmittelbar als Gemeindevermögen
Uberwiesen.
Flr die Kreise Calau, Luckau und Lübben kann eine von den Vorschriften
des Abs. 2 abweichende Regelung getroffen werden.
G. 5.
Die Vertheilung (§F§. 3, 4) hat der Oberpräsident der Provinz Branden-
burg zu bewirken. Der Vertheilungsplan ist durch die Amtsblätter der König-
lichen Regierungen zu Frankfurt a. O. und Potsdam zu veröffentlichen. Binnen
zwei Wochen nach der mherosfemilichung ist gegen die Vertheilung die Beschwerde
G. 6.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft; bei der durch den
ritterschaftlichen Konvent des Kommunallandtags der Kurmark festgestellten