Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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besonderen  Kollegium  zusammentreten.  Hinsichtlich  der  Bestätigung  der  Beschlüsse
desselben  finden  die  für  die  Beschlüsse  des  ritterschaftlichen  Konvents  geltenden
Bestimmungen  Anwendung.

Als  Königlicher  Kommissar  bei  diesem  Kollegium  fungirt  der  Oberpräsident
der  Provinz  Brandenburg,  welcher  in  den  Versammlungen  den  Vorsitz  zu  übernehmen
  befugt  ist.

Die  laufenden  Geschäfte  der  Verwaltung  und  die  Verwahrung  des  Fonds
besorgt  die  Haupt-Ritterschafts-Direktion.

II.  Beschluß  der  Generalversammlung  des  Kur=  und  Ueumärkischen
Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  vom  5.  Dezember  1900.

Zu  X  (der  Tagesordnung)  erklärte  sich  die  Generalversammlung  damit
einverstanden,  daß  —  dem  Beschlusse  des  ritterschaftlichen  Konvents  des  72.  Kommunallandtags
  der  Kurmark  vom  16.  Januar  1900  entsprechend  —  mit  der
Aufhebung  des  Kommunalverbandes  der  Kurmark:

1.  die  in  Vertretung  der  Rittergutsbesitzer  der  Kurmark  dem  ritterschaftlichen
  Konvent  des  Kommunallandtags  der  Kurmark  bezüglich  der
Ritterakademie  in  Brandenburg  zustehenden  Rechte  und  obliegenden
Pflichten,  insbesondere  die  Beschlußfassung  über  den  Zuschußfonds  für
die  Ritterakademie  und  über  die  für  diese  weiter  erforderlichen  Beiträge
sowie  die  Wahl  des  Kurators  der  Ritterakademie,  auf  die  der  Kurmark
angehörenden  Mitglieder  der  Generalversammlung  des  Kur=  und  Neumärkischen
  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  übergehen,
diese  Mitglieder  der  Generalversammlung  mit  dem  Kurator  der  Ritterakademie
  unter  dem  Vorsitze  des  Vorsitzenden  der  Haupt-Ritterschafts-Direktion
  des  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts
zu  einem  besonderen  Kollegium  zusammentreten,  bei  welchem  der  Oberpräsident
  der  Provinz  Brandenburg,  der  in  den  Versammlungen  den
Vorsitz  zu  übernehmen  befugt  ist,  als  Königlicher  Kommissar  fungirt,
3.  hinsichtlich  der  Bestätigung  der  Beschlüsse  dieses  Kollegiums  die  für  die
Beschlüsse  des  ritterschaftlichen  Konvents  des  Kommunallandtags  der
Kurmark  geltenden  Bestimmungen  Anwendung  finden,  und
4.  die  laufenden  Geschäfte  der  Verwaltung  und  die  Verwahrung  des
Zuschußfonds  für  die  Ritterakademie  von  der  Kur=  und  Neumärktischen
Haupt-Ritterschafts-Direktion  in  Berlin  besorgt  werden.

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Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.