Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

— 152 — 
besonderen Kollegium zusammentreten. Hinsichtlich der Bestätigung der Beschlüsse 
desselben finden die für die Beschlüsse des ritterschaftlichen Konvents geltenden 
Bestimmungen Anwendung. 
Als Königlicher Kommissar bei diesem Kollegium fungirt der Oberpräsident 
der Provinz Brandenburg, welcher in den Versammlungen den Vorsitz zu über- 
nehmen befugt ist. 
Die laufenden Geschäfte der Verwaltung und die Verwahrung des Fonds 
besorgt die Haupt-Ritterschafts-Direktion. 
II. Beschluß der Generalversammlung des Kur= und Ueumärkischen 
Ritterschaftlichen Kreditinstituts vom 5. Dezember 1900. 
Zu X (der Tagesordnung) erklärte sich die Generalversammlung damit 
einverstanden, daß — dem Beschlusse des ritterschaftlichen Konvents des 72. Kom- 
munallandtags der Kurmark vom 16. Januar 1900 entsprechend — mit der 
Aufhebung des Kommunalverbandes der Kurmark: 
1. die in Vertretung der Rittergutsbesitzer der Kurmark dem ritterschaft- 
lichen Konvent des Kommunallandtags der Kurmark bezüglich der 
Ritterakademie in Brandenburg zustehenden Rechte und obliegenden 
Pflichten, insbesondere die Beschlußfassung über den Zuschußfonds für 
die Ritterakademie und über die für diese weiter erforderlichen Beiträge 
sowie die Wahl des Kurators der Ritterakademie, auf die der Kurmark 
angehörenden Mitglieder der Generalversammlung des Kur= und Neu- 
märkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts übergehen, 
diese Mitglieder der Generalversammlung mit dem Kurator der Ritter- 
akademie unter dem Vorsitze des Vorsitzenden der Haupt-Ritterschafts- 
Direktion des Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts 
zu einem besonderen Kollegium zusammentreten, bei welchem der Ober- 
präsident der Provinz Brandenburg, der in den Versammlungen den 
Vorsitz zu übernehmen befugt ist, als Königlicher Kommissar fungirt, 
3. hinsichtlich der Bestätigung der Beschlüsse dieses Kollegiums die für die 
Beschlüsse des ritterschaftlichen Konvents des Kommunallandtags der 
Kurmark geltenden Bestimmungen Anwendung finden, und 
4. die laufenden Geschäfte der Verwaltung und die Verwahrung des 
Zuschußfonds für die Ritterakademie von der Kur= und Neumärktischen 
Haupt-Ritterschafts-Direktion in Berlin besorgt werden. 
10 
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.