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Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht
übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandten der
aufsteigenden Linie nur insoweit einen Anspruch, als durch die Renten der
Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Renten nicht erreicht wird, die
Enkel nur soweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder
oder Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch genommen wird. Soweit
die Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten,
werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Steht nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift einem von den Hinterbliebenen
ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem
Unfalle geschlossen worden ist.
g. 3.
Die Fürsorge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen
und anderen Diensten, zu denen Personen der im 8. 1 bezeichneten Art neben
der Beschäftigung im Betriebe von ihren Vorgesetzten herangezogen werden.
C. 4.
Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag
des für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher
erwachsener Tagearbeiter G. 8 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzbl.
1892 S. 417), so ist dieser Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen.
Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahres-
arbeitsverdienste zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem Unfalle
Personen bezogen haben, welche mit Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb
oder in benachbarten gleichartigen Betrieben beschäftigt waren, so ist dieser Jahres-
arbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen.
Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu einem
Drittel zur Anrechnung.
Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (G. 1)
die nach vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende
Summe unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen
solche Beamte nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung
angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung zu Grunde
zu legen.
S. 5.
Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende
Diensteinkommen in Folge eines früher erlittenen, nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über Unfallversicherung oder Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer,
als der vor diesem Unfalle bezogene Lohn oder das vor diesem Unfalle bezogene
Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten be-
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