Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht 
übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandten der 
aufsteigenden Linie nur insoweit einen Anspruch, als durch die Renten der 
Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Renten nicht erreicht wird, die 
Enkel nur soweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder 
oder Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch genommen wird. Soweit 
die Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, 
werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Steht nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift einem von den Hinterbliebenen 
ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem 
Unfalle geschlossen worden ist. 
g. 3. 
Die Fürsorge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen 
und anderen Diensten, zu denen Personen der im 8. 1 bezeichneten Art neben 
der Beschäftigung im Betriebe von ihren Vorgesetzten herangezogen werden. 
C. 4. 
Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag 
des für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher 
erwachsener Tagearbeiter G. 8 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzbl. 
1892 S. 417), so ist dieser Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen. 
Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahres- 
arbeitsverdienste zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem Unfalle 
Personen bezogen haben, welche mit Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb 
oder in benachbarten gleichartigen Betrieben beschäftigt waren, so ist dieser Jahres- 
arbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen. 
Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu einem 
Drittel zur Anrechnung. 
Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (G. 1) 
die nach vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende 
Summe unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen 
solche Beamte nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung 
angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung zu Grunde 
zu legen. 
S. 5. 
Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende 
Diensteinkommen in Folge eines früher erlittenen, nach den gesetzlichen Bestim- 
mungen über Unfallversicherung oder Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer, 
als der vor diesem Unfalle bezogene Lohn oder das vor diesem Unfalle bezogene 
Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten be- 
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