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Ksniglich = Bailerissches
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Regie rungshblat t.
VII. Stück. München, Mittwoch den 2s. Janner #r09.
Allgemeine Verordnungen.
(Das Benehmen der General-Kreis= Kommissariate
mit den bischdflichen Behbrden in Fällen
allgemeiner Anordnungen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Zor Vermeidung aller Kollisionen, welche
sich bei dem Benehmen Unserer General-Kreis-Kommissariate
mit den bischöflichen Behörden
in Fällen ergeben könnten, wo es auf
allgeme#ne Bestimmungen, oder auf Anordnungen
ankomme, die mehrere Kreise zugleich
betreffen, haben Wir beschlossen, wie folge:
1) In allen Fällen, wo allgemeine Be-(mmungen
erfedert werden, oder wo es auf
Anerdnungen ankömmt, die mehrere Kreise
zugleick betreffen, soll die nöthige instruktive
Korrespondenz bloß durch jenes Unserer General-Kreis-Kommissariate
geführt werden,
inner dessen Grenzen das betheiligte Ordinariat
seinen Siz bat;
2) dieses General-Kreis-Kommissariat hat,
wenn es die Veranlassung entweder selbst
sinder, oder durch das Ordinariat erhär,
die Erinnerungen der übrigen General-Kreis=-Kommissartate,
in welche sich diesesbe Diszese
erstrecket, zu gesinnen und mie dessen Gutackten
an Uns einzubefördern;
3) Unsere bierauf erfelgende Entschliessungen
werden durch das instruirende General=Kreis-Kommissariat
an das betressende Ordinariat
zurück besördert;
4) wird eine solche allgemeine Bestimmung
oder Anordnung durch eines Unserer Gene"
ral= Kreis-Kommissariate gefoderf, in dessen
Bezirk das einschlägige Ordinariat seinen
Siz niche bat, so bat es sich gleichfalls an
das unter Nr. 1. bezeichnete zur Einleitung
der Korrespondenz mit dem Ordinariate zu
wenden;
5) die Korrespondenz mit dem bischöflichen
Ordinariate Konstanz soll durch das General=Kreis-Kommissariat
in Kempten und mit dem
Ordinariate stegensburgdurchUnser General-Kreis-Kommissartat
in Straubing nach
obigen Bestimmungen geführt werden.
München den 14. Jänner 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General--Sekretär
F. Kobell.