Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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zweigung nach Geisa für den im Preußischen Staatsgebiete belegenen 
Theil derselben — sowie 
auch für diejenigen im F. 1 unter III 1 bis 3 des obenerwähnten 
Gesetzes vom 20. Mai d. J. vorgesehenen Bauausführungen, für 
welche das Enteignungsrecht nicht bereits nach den bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen oder früheren landesherrlichen Erlassen Platz greift. 
Dieser Erlaß ist in der Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Neues Palais, den 29. Mai 1902. 
1 
Wilhelm. 
v. Thielen. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz= Samml. S. 357) 
sind bekamt gemacht: 
1. der Allerhöchste Erlaß vom 16. April 1902, durch welchen der Stadt. 
gemeinde Stolp das Recht verliehen worden ist, das zur Ausführung 
der geplanten Kanalisation der Stadt Stolp erforderliche Grundeigenthum 
im Wege der Enteignung zu erwerben oder dauernd zu beschränken, 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Cöslin Nr. 25 S. 143,) 
ausgegeben am 19. Juni 1902) 
2. der Allerhöchste Erlaß vom 2. Mai 1902, betreffend die Verleihung des 
Rechtes zur dauernden Beschränkung des Grundeigenthums an die Aktien- 
gesellschaften: Berlin-Charlottenburger Straßenbahn, Südliche Berliner 
Vorortbahn und Westliche Berliner Vorortbahn, sämmtlich zu Berlin, 
behufs Anbringung von Rosetten an den Straßenseiten von Häusern 
zwecks Befestigung von Querdrähten für den elektrischen oberirdischen 
Straßenbahnbetrieb in denjenigen Straßen Berlins und seiner Vororte, 
in welchen aus verkehrspolizeilichen Rücksichten die Aufstellung von Masten 
für solche Querdrähte nicht gestattet werden kann, durch das Amtsblatt 
der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 23 S. 251, 
ausgegeben am 6. Juni 1902;
	        
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