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zweigung nach Geisa für den im Preußischen Staatsgebiete belegenen
Theil derselben — sowie
auch für diejenigen im F. 1 unter III 1 bis 3 des obenerwähnten
Gesetzes vom 20. Mai d. J. vorgesehenen Bauausführungen, für
welche das Enteignungsrecht nicht bereits nach den bestehenden gesetz-
lichen Bestimmungen oder früheren landesherrlichen Erlassen Platz greift.
Dieser Erlaß ist in der Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Neues Palais, den 29. Mai 1902.
1
Wilhelm.
v. Thielen.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz= Samml. S. 357)
sind bekamt gemacht:
1. der Allerhöchste Erlaß vom 16. April 1902, durch welchen der Stadt.
gemeinde Stolp das Recht verliehen worden ist, das zur Ausführung
der geplanten Kanalisation der Stadt Stolp erforderliche Grundeigenthum
im Wege der Enteignung zu erwerben oder dauernd zu beschränken,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Cöslin Nr. 25 S. 143,)
ausgegeben am 19. Juni 1902)
2. der Allerhöchste Erlaß vom 2. Mai 1902, betreffend die Verleihung des
Rechtes zur dauernden Beschränkung des Grundeigenthums an die Aktien-
gesellschaften: Berlin-Charlottenburger Straßenbahn, Südliche Berliner
Vorortbahn und Westliche Berliner Vorortbahn, sämmtlich zu Berlin,
behufs Anbringung von Rosetten an den Straßenseiten von Häusern
zwecks Befestigung von Querdrähten für den elektrischen oberirdischen
Straßenbahnbetrieb in denjenigen Straßen Berlins und seiner Vororte,
in welchen aus verkehrspolizeilichen Rücksichten die Aufstellung von Masten
für solche Querdrähte nicht gestattet werden kann, durch das Amtsblatt
der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 23 S. 251,
ausgegeben am 6. Juni 1902;