Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

10.

11.

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.  An  die  Stelle  des  §.  10  Abs.  1  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Einrichtung  der  Bahngrundbücher  bestimmt  sich  nach
den  Anordnungen  des  Justizministers,  soweit  sie  nicht  in  diesem
Gesetze  geregelt  ist.

Jede  Bahneinheit  erhält  ein  Grundbuchblatt.  Die  Vorschriften
  der  I#.  3  bis  5  der  Grundbuchordnung  finden  entsprechende
  Anwendung.

Jedes  Grundbuchblatt  erhält  einen  besonderen  Abschnitt  für
die  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Angaben  über  den  Bestand
der  Bahneinheit  (Titel.

Im  FS.  11  wird  der  Abs.  4  gestrichen.
.  Im  8g.  12  werden  ersetzt:

a)  im  Abs.  1  Satz  1  und  im  Abs.  2  die  Worte  „Pfandrechten“,
„Pfandrechte"“  durch  die  Worte:
„Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden;“
b)  im  Abs.  1  Satz  4  das  Wort  „Eigenthumsbesitz“  durch  das  Wort:
„„Eigenbesitz.“

Im  H.  14  werden  ersetzt:

a)  im  Satz  2  das  Wort  „Pfandrechte“  durch  die  Worte:
„Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  an  der
Bahneinheit  (Bahnpfandschulden)“

b)  im  Satz  3,  4  das  Wort  „Dfandrechte“  durch  das  Wort:
„Bahnpfandschulden.“

Im  JN.  15  werden:

a)  im  Abs.  2  Satz  3  die  Worte  „gemäß  §.  2  der  Grundbuchordnung“
gestrichen;
b)  im  Abs.  4  die  Worte:  „In  den  —  Frankfurt“  ersetzt  durch
die  Worte:
„In  den  vormals  Großberzoglich  Hessischen  Landestheilen
und  in  dem  vormals  Landgräflich  Hessischen  Amte  Homburg“,
und  das  Wort:  „(Feldgerichte)“  gestrichen.
Der  dritte  Abschnitt  erhält  die  Ueberschrift:
Rechtsverhältnisse  der  Bahneinheiten.
Der  §.#  16  erhält  folgende  Fassung:
Flir  die  Bahneinheit  gelten  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  soweit  nicht
aus  diesem  Gesetze  sich  ein  Anderes  ergiebt.

Mit  der  gleichen  Beschränkung  finden  die  für  den  Erwerb
des  Eigenthums  und  für  die  Ansprüche  aus  dem  Eigentbum  an