— 258 —
(Fr. 10379.) Vererdnung wegen Feststellung der nach dem Gesetze, betreffend die Ueberweisung
weiterer Dotationsrenten an die Provinzialverbände, vom 2. Juni 1902
zu gewährenden Jahresrenten. Vom 22. Juni 1902.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen gemäß §#§. 4 und 10 des Gesetzes, betressend die Ueberweisung weiterer
Dotationsrenten an die Provinzialverbände, vom 2. Juni 1902, was folgt:
G. 1.
Von der durch F. 1 des vorbezeichneten Gesetzes überwiesenen Summe im
Jahresbetrage von sieben Millionen Mark haben nach Maßgabe der 5F. 2 und 3
desselben an Jahresrenten zu erhalten:
1. der Provinzialverband von Ostpreußen . 710 980 Mart,
2. - Westpteußen....... 701661
3. - . Brandenburg 487186
4. - Pommern . . . . . . . .. 490 613
5. " . Posen 653253
6. " Schlesien . 56558689
7. "] Sachsen 45277
8. " Schleswig-Holstein. 463 164
9. " Hannoner 5032607
10. "O Westfalen 547301)0.
11. " der Rheinproriz 647825
12. . Bezirksverband des Regierungsbezirkes Cassee. 316766
13. " "D Wiesbaden 221 893
14. . Stadtkreis Bern 86 667
15. . Lauenburgische Landeskommunalverband . 17133
16. . Landeskommunalverband der Hohenzollernschen
Ladee . ... 18 305
G. 2.
Von der durch §F. 9 des Gesetzes überwiesenen Summe im Jahresbetrage
von drei Millionen Mark haben nach Maßgabe der I#§. 2, Abs. 1 bis 3)
3 und 9 desselben an Jahresrenten zu erhalten:
1. der Provinzialverband von Ostpreußße 479 746 Mark,.
2. ") . Westpreußgeen 470000
3. " !. Brandenburg . 345 798
4. " -Pommen . .. 332 815=
5. - = Posen 437119