Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Artikel VII. 
Das Genossenschaftsstatut trifft Bestimmungen über die Vertretung der 
Berufsgenossenschaften bei den Untersuchungsverhandlungen (I. 72 des Reichs- 
esetzes): 
8 über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch an- 
zumelden ist (I. 78 des Reichsgesetzes) und welches die Entschädigung 
festzustellen und Bescheid hierüber zu ertheilen hat (6. 75 bis 81 
des Reichsgesetzes); 
über die Mitwirkung des Sektionsvorstandes bei Aufstellung der 
Heberolle (F. 110 Abs. 1 des Reichsgesetzes). 
Artikel VIII. . 
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes den Bestimmungen der im 8. 141 
des Reichsgesetzes aufgeführten Paragraphen nicht entgegenstehen, finden die 
Letzteren sinngemäße Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Burg zu Nürnberg, den 16. Juni 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. 
Frhr. v. Hammerstein. Möller. 
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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