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Zur Herbeiführung von Vereinbarungen im Sinne der Abs. 1 und 2 kann
der Bezirksausschuß eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren die Ein-
leitung des Umlegungsverfahrens ausgesetzt bleibt. Er hat die Frist zu bestimmen,
wenn der Magistrat oder mindestens eine solche Mehrheit von Eigenthümern,
die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 in Gemeinschaft mit dem Magistrat
zur Stellung des dort vorgesehenen Antrags nach dem Ermessen des Bezirks-
ausschusses berechtigt sein würde, darauf antragen.
Die Entscheidungen in den Fällen des Abs. 1 bis 3 werden von dem
Bezirksausschuß im Beschlußverfahren getroffen. Der Beschluß im Falle des
Abs. 3 ist endgültig.
Zweiter Abschnitt.
Das Umlegungsverfahren.
1. Einleitungsverfügung. Umlegungskommission.
S. S.
Stehen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Umlegungs-
verfahrens endgültig fest, so verfügt der Regierungspräsident die Einleitung und
ernennt zur Durchführung des Verfahrens eine Kommission.
Der Kommission haben zwei Kommissare des Regierungspräsidenten, von
denen der eine mit dem Vorsitze, der andere mit der Stellvertretung des Vor-
sitzenden zu beauftragen ist, sowie als Mitglieder wenigstens je ein Bausachver—
ständiger, ein zum Richteramte befähigter Rechtsverständiger, ein geprüfter Land—
messer sowie ein Sachverständiger für die Bewerthung der Grundstücke anzuge—
hören. Magistratsmitglieder können nicht Mitglieder der Kommission sein.
Vor der Ernennung der Kommissionsmitglieder sind der Magistrat und
die Eigenthümer mit Vorschlägen zu hören.
Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der baaren Auslagen und auf
Gebühren nach Maßgabe der für Sachverständige in gerichtlichen Angelegenheiten
bestehenden Vorschriften.
Die Kommission ist, unbeschadet der Bestimmung im F. 36 Abs. 2,
beschlußfähig, wenn sämmtliche Mitglieder zur Beschlußfassung eingeladen und
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind; sie beschließt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Kommission wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
vertreten.
Die Urkunden der Kommission sind öffentliche. Ihre Protokolle und der
Vertheilungedlan haben die Kraft gerichtlicher Urkunden.
Die Emleitung des Verfabrens und die Ernennung der Kommission sind
in orts ablicher Weise öffentlich bekannt zu machen.