Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

9.  Stück  vom  Jahre  1910.

 

 

Inhalt:  3  Ges  b6b  ginige  Abänderungen  der  Pensionsgesetze  für  die  evangelisch--lutherischen  Geistlichen
e  .8  —

Nr.  38.  Gesetz,  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Rötha  betr.  S.  84.  —
Ausführungsverordnung  hierzu.  S.  85.  —  Nr.  40.  Gesetz,  einige  Abänderungen  des  Geieter  über
das  Pfandleihgewerbe  betr.  S.  87.  —  Nr.  41.  Bekanntmachung,  den  Text  des  Gesetzes  über  das
Pfandleihgewerbe  in  der  vom  1.  September  1910  ab  gültigen  Fassung  betr.  S.  88.  —  Nr.  42.  Gesetz  zur
Abänderung  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1902,  die  direkten  Steuern  betr.  S.  91.  —  Nr.  43.  Ausführungsverordnung
  hiecher  S.  92.  —  Nr.  44.  Ges  etz  über  die  Feuerlöschkassenbeiträge  der  privaten  Feuerversicherungsunternehmungen.
  S.  94.  —  Nr.  45.  Verordnung,  die  landesbehördliche  Beaufsichtigung  der
privaten  Versicherungsunternehmungen  und  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Feuerlöschkassenbeiträge  der
privaten  Feuerversicherungsunternehmungen  betr.  S.  97.  —  Nr.  46.  Gesetz  über  die  Anstellung  der  Nadelarbeitslehrerinnen,
  der  Koch=  und  Haushaltungslehrerinnen  sowie  der  Fachlehrerinnen  an  den  Volksschulen-S.
  102.  —  Nr.  47.  Bekanntmachung,  die  Postordnung  vom  20.  März  1910  betr.  S.  107.  —  Nr.  48.
Verordnung,  die  Abänderung  von  Verpflegssätzen  bei  dem  Krankenstifke  zu  Zwickau  betr.  S.  111.  —
Nr.  49.  Gesetz,  einen  weiteren  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1908  und  1909  betr.  S.  112.  —
Nr.  50.  Gesetz,  die  Aufnahme  einer  Staatsanleihe  betr.  S.  113.  —  Nr.  51.  Verordnung,  eine  weitere

Abänderuug  des  Dekrets  vom  20.  Oktober  1869,  die  Ausübung  der  Kettenschleppschiffahrt  auf  der  Oberelbe
  betr.  S.  115.

Nr.  37.  Gesetz,

einige  Abänderungen  der  Pensionsgesetze  für  die  evangelisch-lutherischen
Geistlichen  betreffend;
vom  27.  Mai  1910.

WI#,  Friedrich  August,  von  GOTTES#  Gnaden  körig

von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  hierdurch  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

8  1.  An  Stelle  von  §  9  des  Gesetzes,  die  Emeritierung  der  evangelisch-lutherischen
Geistlichen  betreffend,  vom  8.  April  1872  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  105  flg.)  in  der  Fassung
von  §  2  des  Abänderungsgesetzes  vom  3.  Mai  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  43)  tritt  folgende
Vorschrift:

Beziehen  Geistliche
a)  vor  erfülltem  30.  Lebensjahre  ein  Amtseinkommen  von  mehr  als  3600.4,
b)  vor  erfülltem  35.  Lebensjahre  ein  Amtseinkommen  von  mehr  als  48004,
)  vor  erfülltem  40.  Lebensjahre  ein  Amtseinkommen  von  mehr  als  6000.4,
so  haben  sie  in  jedem  dieser  drei  Fälle  bis  zur  Erfüllung  des  dabei  bezeichneten

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  15.  Juni  1910.  15