291 —
Ist wegen eines Rechtes, welches den Anspruch auf Betheiligung an dem
Verfahren begründen würde, ein Rechtsstreit anhängig, so gelten beide Parteien
als Betheiligte.
g. 58.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1903 in Kraft.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind die Minister der öffentlichen
Arbeiten und des Innern beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Saßnitz an Bord M. D. „Hohenzollern“, den 28. Juli 1902.
(-. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. Budde.
(Nr. 10387.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Montabaur, Nassau,
A Wallmerod, Weilburg und Wiesbaden. Vom 11. August 1902.
uf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund-
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. Dezember 1899
(Gesetz= Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist
von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts in Idstein gehörige Gemeinde Engen-
hahn, .
fürdie zum Bezirke des Amtsgerichts Montabaur gehörige Gemeinde
Bannberscheid,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Nassau gehörige Gemeinde Dienethal,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wallmerod gehörige Gemeinde
Ewighausen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Weilburg gehörigen Gemeinden
Ahausen und Essershausen und
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wiesbaden gehörige Gemeinde Rambach
am 15. September 1902 beginnen soll.
Champéry, den 11. August 1902.
Der Justizminister.
Schönstedt.
– s“——“—