Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Ist wegen eines Rechtes, welches den Anspruch auf Betheiligung an dem 
Verfahren begründen würde, ein Rechtsstreit anhängig, so gelten beide Parteien 
als Betheiligte. 
g. 58. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1903 in Kraft. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind die Minister der öffentlichen 
Arbeiten und des Innern beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Saßnitz an Bord M. D. „Hohenzollern“, den 28. Juli 1902. 
(-. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. 
Möller. Budde. 
  
  
(Nr. 10387.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Montabaur, Nassau, 
A Wallmerod, Weilburg und Wiesbaden. Vom 11. August 1902. 
uf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund- 
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. Dezember 1899 
(Gesetz= Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung 
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist 
von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts in Idstein gehörige Gemeinde Engen- 
hahn, . 
fürdie zum Bezirke des Amtsgerichts Montabaur gehörige Gemeinde 
Bannberscheid, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Nassau gehörige Gemeinde Dienethal, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wallmerod gehörige Gemeinde 
Ewighausen, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Weilburg gehörigen Gemeinden 
Ahausen und Essershausen und 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wiesbaden gehörige Gemeinde Rambach 
am 15. September 1902 beginnen soll. 
Champéry, den 11. August 1902. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
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