Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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unterstützungen hinausgeht, welcher ohne den Unfall an den Verletzten oder dessen 
Familie zu leisten wäre. 
Streitigkeiten zwischen den Orts- und Landarmenverbänden unterliegen der 
Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig ist in erster Instanz der 
Bezirksausschuß. 
Besteht Meinungsverschiedenheit zwischen den betheiligten Verbänden nur 
über den Werth der als Armenunterstützung gewährten Naturalien oder der 
freien Wohnung, so beschließt hierüber auf Antrag endgültig bei Landgemeinden 
und bei Städten unter 10 000 Einwohnern der Kreisausschuß, im Uebrigen der 
Bezirksausschuß. 6 
S. 3. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem im §. 1 angeführten Gesetz in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Saßnitz an Bord M. Y. „Hohenzollern“. den 28. Juli 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Mäöller. 
Budde. 
  
  
(NFr. 10389.) Verordnung über die Juständigkeit der Verwaltungsgerichte und den Instanzenzug 
für Streitigkeiten, welche nach dem Reichsgesetze, betreffend die Unfallfürsorge 
für Gefangene, im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind. Vom 
28. Juli 1902. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen auf Grund des Gesetzes zur Ergänzung des F. 7 des Gesetzes über die 
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, vom 27. April 1885 (Gesetz- 
Samml. 1885, S. 127), was folgt: 
S. 1. 
Die nach F. 21 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für 
Gefangene, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 536) im Verwaltungs- 
streitverfahren zu entscheidenden Streitigkeiten unterliegen der Entscheidung des 
Bezirksausschusses.
	        
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