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unterstützungen hinausgeht, welcher ohne den Unfall an den Verletzten oder dessen
Familie zu leisten wäre.
Streitigkeiten zwischen den Orts- und Landarmenverbänden unterliegen der
Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig ist in erster Instanz der
Bezirksausschuß.
Besteht Meinungsverschiedenheit zwischen den betheiligten Verbänden nur
über den Werth der als Armenunterstützung gewährten Naturalien oder der
freien Wohnung, so beschließt hierüber auf Antrag endgültig bei Landgemeinden
und bei Städten unter 10 000 Einwohnern der Kreisausschuß, im Uebrigen der
Bezirksausschuß. 6
S. 3.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem im §. 1 angeführten Gesetz in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Saßnitz an Bord M. Y. „Hohenzollern“. den 28. Juli 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Mäöller.
Budde.
(NFr. 10389.) Verordnung über die Juständigkeit der Verwaltungsgerichte und den Instanzenzug
für Streitigkeiten, welche nach dem Reichsgesetze, betreffend die Unfallfürsorge
für Gefangene, im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind. Vom
28. Juli 1902.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen auf Grund des Gesetzes zur Ergänzung des F. 7 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, vom 27. April 1885 (Gesetz-
Samml. 1885, S. 127), was folgt:
S. 1.
Die nach F. 21 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für
Gefangene, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 536) im Verwaltungs-
streitverfahren zu entscheidenden Streitigkeiten unterliegen der Entscheidung des
Bezirksausschusses.