Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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etwaiger Bedenken rechtzeitig mitgetheilt. Die Prüfung der Baurechnungen über 
diejenigen Bauausführungen, deren Kosten Baden zu tragen hat (Artikel 5 Abs. 1 
und 2), wird von den zuständigen Badischen Behörden vorgenommen. 
() Die Zustimmung der Hessischen Regierung ist außer in den im Abs. 1 
bezeichneten Angelegenheiten erforderlich: 
a) zur Verlegung des Sitzes oder zur Aufhebung der nach Artikel 2 in 
Darmstadt neu zu errichtenden Betriebs= und Werkstätteninspektion; 
b) zu nicht durch Tarifmaßnahmen allgemeiner Art veranlaßten Aenderungen 
der Personen= und Gütertarife, sowie zur Aufhebung oder Einschränkung 
im Personenverkehre bestehender und gewohnheitsmäßiger Erleichterungen 
auf den in Preußen und Hessen belegenen Strecken der Main-Neckarbahn; 
J%)) zur Feststellung des Personenzugfahrplans für die auf Hessischem 
Gebiete liegenden Strecken der Main-Neckarbahn. 
(6) Ferner stehen der Hessischen Regierung bezüglich der Verwaltung des 
auf Hessischem Gebiete gelegenen Theiles der Main-Neckarbahn, soweit nicht in 
diesem Vertrag etwas Anderes bestimmt ist, dieselben Befugnisse zu, die ihr im 
Staatsvertrage vom 23. Juni 1896 hinsichtlich der Hessischen Strecken der 
Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft eingeräumt sind. 
Artikel 4. 
Antheile der Preußisch= Hessischen Eisenbahngemeinschaft und Badens an den Einnahmen und 
Ausgaben der Main -Reckarbahn. 
() Die Betriebseinnahmen der Main-Neckarbahn werden in der Weise auf 
Baden einerseits und auf die Preußisch-Hessische Eisenbahngemeinschaft anderer- 
seits vertheilt, daß die Antheile Badens an den Verkehrseinnahmen für die auf 
Badischem Gebiete belegenen Strecken der Main-Neckarbahn ermittelt und nebst 
einem als Ersatz für alle sonstigen Betriebseinnahmen bestimmten Quschlage Baden 
zugewiesen werden, während der Rest der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemein- 
schaft verbleibt. Der Zuschlag beträgt jährlich so viel Prozent des Antheils 
Badens an den Verkehrseinnahmen, als bei der Preußisch-Hessischen Eisenbahn= 
gemeinschaft alle Betriebseinnahmen, abzüglich der Verkehrseinnahmen und der 
statutmäßigen Pensionskassenbeiträge, von den Verkehrseinnahmen in jedem 
Rechnungsjahr ergeben. 
(2) Die Erlöse aus veräußerten Grundstücken der Main-Neckarbahn auf 
Badischem Gebiete, das Brückengeld an der Ladenburger Brücke, Beiträge Dritter 
zu Ausführungen, deren Kosten gemäß Artikel 5 von Baden der betriebsleitenden 
Verwaltung zur Verfügung zu stellen sind, sowie auch etwaige Beiträge, die von 
den bei der Main-Neckarbahn beschäftigten badischen Beamten zu Pensions= und 
Hinterbliebenen-Versorgungszwecken gezahlt werden, gelten nicht als Betriebs- 
einnahmen der Main-Neckarbahn und fließen daher der Badischen Staatskasse 
außer dem nach Abs. 1 berechneten Antheile Badens an den Betriebseinnahmen zu.
	        
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