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etwaiger Bedenken rechtzeitig mitgetheilt. Die Prüfung der Baurechnungen über
diejenigen Bauausführungen, deren Kosten Baden zu tragen hat (Artikel 5 Abs. 1
und 2), wird von den zuständigen Badischen Behörden vorgenommen.
() Die Zustimmung der Hessischen Regierung ist außer in den im Abs. 1
bezeichneten Angelegenheiten erforderlich:
a) zur Verlegung des Sitzes oder zur Aufhebung der nach Artikel 2 in
Darmstadt neu zu errichtenden Betriebs= und Werkstätteninspektion;
b) zu nicht durch Tarifmaßnahmen allgemeiner Art veranlaßten Aenderungen
der Personen= und Gütertarife, sowie zur Aufhebung oder Einschränkung
im Personenverkehre bestehender und gewohnheitsmäßiger Erleichterungen
auf den in Preußen und Hessen belegenen Strecken der Main-Neckarbahn;
J%)) zur Feststellung des Personenzugfahrplans für die auf Hessischem
Gebiete liegenden Strecken der Main-Neckarbahn.
(6) Ferner stehen der Hessischen Regierung bezüglich der Verwaltung des
auf Hessischem Gebiete gelegenen Theiles der Main-Neckarbahn, soweit nicht in
diesem Vertrag etwas Anderes bestimmt ist, dieselben Befugnisse zu, die ihr im
Staatsvertrage vom 23. Juni 1896 hinsichtlich der Hessischen Strecken der
Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft eingeräumt sind.
Artikel 4.
Antheile der Preußisch= Hessischen Eisenbahngemeinschaft und Badens an den Einnahmen und
Ausgaben der Main -Reckarbahn.
() Die Betriebseinnahmen der Main-Neckarbahn werden in der Weise auf
Baden einerseits und auf die Preußisch-Hessische Eisenbahngemeinschaft anderer-
seits vertheilt, daß die Antheile Badens an den Verkehrseinnahmen für die auf
Badischem Gebiete belegenen Strecken der Main-Neckarbahn ermittelt und nebst
einem als Ersatz für alle sonstigen Betriebseinnahmen bestimmten Quschlage Baden
zugewiesen werden, während der Rest der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemein-
schaft verbleibt. Der Zuschlag beträgt jährlich so viel Prozent des Antheils
Badens an den Verkehrseinnahmen, als bei der Preußisch-Hessischen Eisenbahn=
gemeinschaft alle Betriebseinnahmen, abzüglich der Verkehrseinnahmen und der
statutmäßigen Pensionskassenbeiträge, von den Verkehrseinnahmen in jedem
Rechnungsjahr ergeben.
(2) Die Erlöse aus veräußerten Grundstücken der Main-Neckarbahn auf
Badischem Gebiete, das Brückengeld an der Ladenburger Brücke, Beiträge Dritter
zu Ausführungen, deren Kosten gemäß Artikel 5 von Baden der betriebsleitenden
Verwaltung zur Verfügung zu stellen sind, sowie auch etwaige Beiträge, die von
den bei der Main-Neckarbahn beschäftigten badischen Beamten zu Pensions= und
Hinterbliebenen-Versorgungszwecken gezahlt werden, gelten nicht als Betriebs-
einnahmen der Main-Neckarbahn und fließen daher der Badischen Staatskasse
außer dem nach Abs. 1 berechneten Antheile Badens an den Betriebseinnahmen zu.