Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Die Verfügung vom 21. Oktober d. J. (Gesetz= Samml. S. 322) wird, 
soweit sie die zum Bezirke des Amtsgerichts Wallmerod gehörige Gemeinde 
Weidenhahn betrifft, zurückgenommen. 
Berlin, den 8. November 1902. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1. der Allerhöchste Erlaß vom 30. Juli 1902, durch welchen dem Fiskus, 
vertreten durch den Regierungs-Präsidenten zu Schleswig, das Recht 
verliehen worden ist, behufs Erhaltung der sogenannten Oldenburg in 
der Provinz Schleswig-Holstein den Privateigenthümern dieser alten 
Befestigungsanlage soweit erforderlich im Wege des Enteignungsverfahrens 
die dauernde Beschränkung auferlegen zu lassen, sich jeder Veränderung 
der ihnen gehörigen Walltheile durch Pflügen, Abgraben u. s. w. zu 
enthalten und dieselben zu anderen Zwecken wie als Viehweide nur mit 
Genehmigung des Regierungs= Präsidenten zu Schleswig zu benutzen, 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Schleswig Nr. 40 S. 369, 
ausgegeben am 27. September 1902; 
das am 11. August 1902 Allerhöchst vollzogene Statut der Volmethal- 
sperren. Genossenschaft durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu 
Arnsberg Nr. 41, besondere Beilage, ausgegeben am 11. Oktober 1902; 
3. der Allerhöchste Erlaß vom 1. September 1902, betreffend die Verleihung 
des Enteignungsrechts an den Kreis Mohrungen zur Entziehung und zur 
dauernden Beschränkung des zum kunstmäßigen Ausbau der Landstraße 
von Saalfeld nach Alt-Christburg und des Landwegs von Groß-Gotts- 
walde nach Himmelforth in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums, 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 41 
S. 359, ausgegeben am 9. Oktober 1902; 
4. der Allerhöchste Erlaß vom 1. September 1902, betreffend die Anwendung 
der dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 angehängten Be- 
stimmungen wegen der Chausseepolizeivergehen auf die von dem Kreise 
Mohrungen ausgebaute Chaussee von Saalfeld bis zur Rosenberger 
Kreisgrenze, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg 
Nr. 41 S. 359, ausgegeben am 9. Oktober 1902), 
. der Allerhöchste Erlaß vom 8. September 1902, durch welchen der Aktien- 
gesellschaft „Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen“ zu Berlin für ihre 
Kleinbahnen von Bochum nach Gelsenkirchen, von Bochum nach Schalke, 
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