Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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b)  in  geschlossenen  Beuteln,  oder

c)  in  geschlossenen  Körben,  Kisten  oder  Felleisen.

3)  Bei  der  Spedition  in  geschlossenen  Beuteln  werden  in  letztere  aufgenommen:

a)  alle  Briefe  und  Packete  mit  baarem  Gelde  oder  Papieren  von  Geldeswerth,  so—
weit  sie  sich  nach  ihrer  Beschaffenheit  und  ihrem  Umfange  dazu  eignen;

b)  alle  Sendungen  von  geringem  Umfange  mit  oder  ohne  declarirtem  Werthe  bis
zu  dem  Gewichte  von  16  Loth,  soferne  dieselben  nicht  nach  den  Zollvorschriften
einzeln  überliefert  werden  müssen;

c)  alle  Begleitbriefe,  Declarationen,  Briefe  mit  Baareinzahlungen  oder  Nachnah—
men  u.  s.  w.  «

Die  übrigen  zur  Spedition  in  Beuteln  nicht  geeigneten  Sendungen  eines  Karten—
schlusses  werden  in  der  Karte,  soferne  diese  nicht  eine  besondere  Rubrik  für  Wagenstücke
schon  enthält,  mit  W  („Wagenstück“)  bezeichnet.

4)  Befindet  sich  in  einem  Kartenschlusse  nur  Ein  Geldbrief,  so  wird  derselbe  den  Sub
Nr.  3,  lit.  c  angeführten  Briefen  beigefügt.

Sind  dagegen  zwei  oder  mehrere  Briefe  mit  declarirtem  Werthe  vorhanden,  so  wird
aus  denselben  ein  besonderes  Geldbriefpacket  formirt,  und  dieses  dergestalt  verschnürt  und
versiegelt,  daß  der  Inhalt  des  Packets  dadurch  nicht  leidet,  gleichwohl  aber  so  gesichert  ist,
daß  demselben  ohne  Verletzung  der  Verpackung  oder  Versiegelung  nicht  beigekommen  werden
  kann.

Ist  eine  besondere  Geldkarte  angefertigt,  so  werden  außer  den  Geldbriefen  auch  alle
übrigen  in  der  Geldkarte  eingetragenen  Begleitbriefe  u.  s.  w.  in  das  Geldbriefpacket,  der
Reihenfolge  nach,  mit  aufgenommen.

Das  Geldbriefpacket  wird  mit  der  Bezeichnung:  „Geldbriefpacket“  versehen,  bis  auf
die  einzelnen  Loththeile  genau  gewogen,  und  das  ermittelte  Gewicht  mit  der  Stückzahl  der,
im  Packete  enthaltenen  Briefe  sowohl  auf  dem  Packete  selbst  oben  links,  als  auch  am
Schlusse  der  Karte  vorgemerkt.

Bei  der  Abfertigung  wird  das  Geldbriefpacket  mit  den  übrigen,  im  Beutel  zu  versendenden
  Fahrpoststücken,  sowie  mit  den,  in  ein  eigenes  Bund,  ohne  weitere  Gewichtserhebung
  vereinigten  übrigen  Briefen  und  den  Derclarationen,  soferne  nicht  die  offene  Versendung
  der  letzteren  durch  die  Zollbehandlung  bedingt  ist,  in  den  Fahrpostbeutel  verpackt,  dieser
  am  Kropfe  fest  verschnürt,  mindestens  auf  den  beiden  Enden  der  Schnur  mit  einem
deutlichen  Abdrucke  des  Dienstsiegels  verschlossen  und  sodann  gewogen.

Das  ermittelte  Gewicht  wird  gleich  jenem  des  Geldbriefpackets  mit  der  Stückzahl  der
im  Beutel  enthaltenen  Sendungen  am  Schlusse  der  Karte  vermerkt,  und  diese  den  Courspapieren
  offen  beigelegt.  Es  bleibt  übrigens  die  Anwendung  besonderer  Frachtzettel,  da,
wo  sie  eingeführt  sind,  unbenommen.

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