Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Versicherungspflicht  unterworfen  werden,  den  freiwilligen  Beitritt  zu  Orts-Krankenkassen
zu  gestatten.
S.  16.

Dem  Ermessen  der  Gemeinderäthe  ist  es  zunächst  überlassen,  in  welcher  Weise  in
den  Fällen  des  §.  16  Abs.  4  und  F.  17  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  den  Betheiligten  zweckmäßig
  die  vom  Gesetz  verlangte  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben,  ob  namentlich  eine
Versammlung  der  Betheiligten  zu  berufeu  ist.

In  der  Regel  ist  es  als  genügend  zu  erachten,  wenn  nach  vorheriger  öffentlicher
Bekanntmachung  eine  bezügliche  Abstimmungsliste  zur  Eintragung  ihrer  Aeußerung  durch
die  Betheiligten  öffentlich  aufgelegt  oder  denselben  Gelegenheit  zur  Abgabe  von  diesbezüglichen
  Stimmzetteln  gegeben  wird.

8.  17.

In  Bezug  auf  die  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Orts-Krankenkassen
  (§.  16  fg.  des  Gesetzes)  und  deren  Kassenverbände  (§.  46  des  Gesetzes)  gelten  als
höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  Gesetzes  die  Oberämter.

Soweit  jedoch  auf  Grund  von  Beschlüssen  der  Amtsversammlungen  gemäß  §.  13
Abs.  2  des  Gesetzes  gemeinsame  Orts-Krankenkassen  für  einen  ganzen  Oberamtsbezirk  oder
Theile  desselben  errichtet  werden,  sind  die  Zuständigkeiten  der  höheren  Verwaltungsbehörde
hinsichtlich  dieser  Kassen  durch  die  Kreisregierungen  wahrzunehmen.

Auch  sind  die  Kreisregierungen  in  erster  Instanz  zuständig  zur  Genehmigung  von
Beschlüssen  der  Amtsversammlungen  gemäß  §.  43  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Anordnung
  der  Errichtung  gemeinsamer  Orts-Krankenkassen  für  einen  Oberamtsbezirk  oder  Theile
desselben,  sowie  zu  den  in  §§.  47  und  48  des  Gesetzes  bezeichneten  Verfügungen  in  Bezug
auf  die  Schließung  oder  Auflösung  der  auf  Grund  einer  solchen  Anordnung  der  Amtsversammlung
  errichteten  gemeinsamen  Orts-Krankenkassen  oder  die  Ausscheidung  der  in  einer
oder  mehreren  der  betheiligten  Gemeinden  beschäftigten  Kassenmitglieder.

Auf  die  in  §§.  17,  13  und  48  des  Gesetzes  zugelassenen  Beschwerden  gegen  die  daselbst
  bezeichneten  Verfügungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  sinden  die  Bestimmungen
des  §.  13  der  Verfügung  Anwendung.

S.  18.

Die  Aufsicht  über  die  Orts-Krankenkassen  wird  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der

nachfolgenden  §§.  19  und  20  der  Verfügung  auch  in  den  Gemeinden  von  weniger  als