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für die zum Bezirke des Amtsgerichts Nastätten gehörige Gemeinde Pissig-
hofen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Runkel gehörige Gemeinde Hofen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Sankt Goarshausen gehörige Ge-
meinde Dahlheim,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wehen gehörigen Gemeinden
Hennethal und Watzhahn, ·
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Weilburg gehörigen Gemeinden
Lützendorf und Niedershausen
am 15. Februar 1902 beginnen soll.
Berlin, den 11. Januar 1902.
Der Justizminister.
Schönstedt.
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(Nr. 10318.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Biedenkopf. Vom 16. Januar 1902.
Auf Grund des F. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Gebiete der vormals freien
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz-
Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend das Grundbuch-
wesen, vom 13. November 1899 (Gesetz Samml. S. 519) bestimmt der Justiz-
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Biedenkopf gehörigen Gemeinde-
bezirk Niederdieten
am 15. Februar 1902 beginnen soll.
Berlin, den 16. Januar 1902.
Der Justizminister.
Schönstedt.